Artenschutz
Zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vor Beeinträchtigungen durch den Menschen sind auf gemeinschaftsrechtlicher und nationaler Ebene umfangreiche Vorschriften erlassen worden.
Europarechtlich ist der Artenschutz in der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie verankert. Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Brandenburgischen Naturschutzrecht (BbgNatSchAG) sind die Verbotstatbestände und die Ausnahmevoraussetzungen aufgeführt.
Der Neu- und Umbau von Infrastrukturen führt in vielen Fällen zur Beeinträchtigung von Populationen unterschiedlichster Arten. Die entstehenden Auswirkungen sind durch entsprechende Maßnahmen im Vorfeld zu vermeiden oder zu vermindern bzw. durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) zu kompensieren.
Dazu zählen u.a. Maßnahmen für einzelne Tierarten/-gruppen, wie die Verbesserung von Habitaten oder Schaffung von Ersatzlebensräumen, Umsiedlungen von Tieren, Installation von Nisthilfen.
Beispielsweise wird die Zerschneidung von Lebensräumen oder Wanderbeziehungen durch den Bau von Querungsmöglichkeiten vermindert. Dazu gehören z. B. für Amphibien der Einbau von Durchlässen in Verbindung mit Sperr- und Leiteinrichtungen. Für Fischotter und Biber werden Bermen an Brückenbauwerken oder separate Durchlässe einschließlich Leiteinrichtungen berücksichtigt.
Artenschutz - Amphibientunnel mit Leiteinrichtung © LS
Artenschutz - Brücke mit beidseitiger Berme © LS
Grünbrücken oder Unterführungen dienen der Vernetzung von Lebensräumen und können nicht nur vom Wild sondern auch von vielen weiteren Tierarten wie Kleinsäugern, Amphibien, Reptilien und Insekten genutzt werden.
Weitere Informationen
- Ökologischer Korridor Südbrandenburg (Externer Link)
- Landeskompetenzzentrum Forst Eberswalde (Externer Link)
- Arbeitshilfe Vögel im Straßenverkehr (Externer Link)