Leitungen der öffentlichen Versorgung
Die Benutzung von öffentlichen Straßen nach § 8 Abs. 10 Fernstraßengesetz (FStrG) sowie § 23 Abs. 1 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG) durch Leitungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung sowohl bei kreuzend wie auch bei längs in der Straße geführten (längs verlegten) Leitungen ist privatrechtlich zu regeln.
Für die Verlegung und Änderung von Leitungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung sind nachfolgend Informationen zur Antragstellung und entsprechende Formulare bereitgestellt:
- Mindestanforderungen für Antragsteller auf Mitbenutzung von Bundes- und Landesstraßen im Land Brandenburg
- Datenblätter
Letzte Aktualisierung: 19.12.2020