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Immissionsschutz

Immissionsschutz - Lärmschutzwand an der A 10, AS Hohenschönhausen
Lärmschutzwand an der A 10, AS Hohenschönhausen © LS
Immissionsschutz - Lärmschutzwand an der A 10, AS Hohenschönhausen
Lärmschutzwand an der A 10, AS Hohenschönhausen © LS

Unter Immissionsschutz versteht man den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Im Bereich Straßenwesen sind hier insbesondere der Schutz vor Lärm, Luftverschmutzung und Erschütterungen von Bedeutung.

Immer mehr Bürger fühlen sich durch Straßenverkehrslärm belästigt. Durch die zunehmende Verkehrsdichte oder durch Aus- und Neubaumaßnahmen innerhalb des Bundesfern- und Landesstraßennetzes kann es zu steigenden Belastungen hinsichtlich des Verkehrslärms kommen, die mit Hilfe von Lärmschutzmaßnahmen deutlich gemindert werden können.

In gesetzlich definierten Fällen des Neu- und Ausbaus von Straßen werden die Kosten für den Lärmschutz vollständig erstattet (Lärmvorsorge). Für Ausbaumaßnahmen ohne wesentliche Erhöhung bestehender Lärmbelastungen lässt die Rechtslage eine Finanzierung aus Steuermitteln nicht zu. Bei Bundesfernstraßen ist jedoch bei entsprechender Haushaltslage eine Lärmsanierung auf Antrag möglich. Lärmschutz ist bereits bei der Bauleitplanung der Kommune zu berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass neue Siedlungen an bereits vorhandenen Verkehrswegen vermieden bzw. die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen auf Kosten des Erschließungsträgers von vornherein festgelegt werden.

Die folgenden Ausführungen sind als Orientierung für interessierte Bürger:innen gedacht. Sie enthalten wesentliche Begriffe, rechtliche Grundlagen und kennzeichnen den Handlungsspielraum der Beteiligten.

Unter Immissionsschutz versteht man den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Im Bereich Straßenwesen sind hier insbesondere der Schutz vor Lärm, Luftverschmutzung und Erschütterungen von Bedeutung.

Immer mehr Bürger fühlen sich durch Straßenverkehrslärm belästigt. Durch die zunehmende Verkehrsdichte oder durch Aus- und Neubaumaßnahmen innerhalb des Bundesfern- und Landesstraßennetzes kann es zu steigenden Belastungen hinsichtlich des Verkehrslärms kommen, die mit Hilfe von Lärmschutzmaßnahmen deutlich gemindert werden können.

In gesetzlich definierten Fällen des Neu- und Ausbaus von Straßen werden die Kosten für den Lärmschutz vollständig erstattet (Lärmvorsorge). Für Ausbaumaßnahmen ohne wesentliche Erhöhung bestehender Lärmbelastungen lässt die Rechtslage eine Finanzierung aus Steuermitteln nicht zu. Bei Bundesfernstraßen ist jedoch bei entsprechender Haushaltslage eine Lärmsanierung auf Antrag möglich. Lärmschutz ist bereits bei der Bauleitplanung der Kommune zu berücksichtigen. Hierbei ist zu beachten, dass neue Siedlungen an bereits vorhandenen Verkehrswegen vermieden bzw. die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen auf Kosten des Erschließungsträgers von vornherein festgelegt werden.

Die folgenden Ausführungen sind als Orientierung für interessierte Bürger:innen gedacht. Sie enthalten wesentliche Begriffe, rechtliche Grundlagen und kennzeichnen den Handlungsspielraum der Beteiligten.

  • Begriffserläuterungen zum Lärmschutz

    Folgende Begriffe werden im Zusammenhang mit Lärmschutzmaßnahmen verwendet:

    • Schall:
      Schwingende Luftteilchen erzeugen Luftdruckschwankungen, die innerhalb des Hörbereichs des Menschen (zwischen 16 und 20.000 Hertz) als Schall wahrgenommen werden. Sie können z. B. durch eine Lautsprechermembran oder eine angeregte Geigensaite verursacht werden.
    • Lärm:
      Empfindet der Mensch Schalleindrücke als störend, spricht man nicht mehr von Schall, sondern von Lärm. Lärm ist also unerwünschter Schall.
    • Dezibel und dB(A):
      Beurteilungspegel für Verkehrsgeräusche werden grundsätzlich in A-bewerteten Schalldruckpegeln angegeben, deren Maßeinheit das Dezibel(A) bzw. das dB(A) ist. Die sog. A-Bewertung berücksichtigt, dass das menschliche Ohr auf niedrige Frequenzen – also auf tiefe Töne – weniger empfindlich reagiert als auf hohe.
    • Mittelungspegel:
      Der Mittelungspegel kennzeichnet zeitlich veränderliche Schallpegel durch eine Zahl, die in dB(A) angegeben wird. In den Mittelungspegel gehen Stärke und Dauer jedes Einzelgeräusches während eines bestimmten Beurteilungszeitraumes ein.
    • Beurteilungspegel:
      Der Beurteilungspegel entspricht bei Straßenverkehrsgeräuschen dem Mittelungspegel. In der Nähe von Kreuzungen und Einmündungen mit einer Ampel ist die Geräuschentwicklung für Anwohner jedoch störender, als die bei stetig fließendem Verkehr. Dieser erhöhten Störwirkung wird durch eine Knotenpunktkorrektur Rechnung getragen.
    • Emission:
      Unter Emission versteht man das von einer Schallquelle abgestrahlte Geräusch. Die Schallquelle befindet sich am Emissionsort. Der Schallpegel, der z. B. die Schallquelle „Straßenverkehr“ beschreibt, heißt Emissionspegel.
    • Immission:
      Immission ist das bei einem Empfänger – z. B. dem menschlichen Ohr – ankommende Geräusch. Der Standort des Empfängers ist der Immissionsort. Der dort ankommende Schallpegel ist der Immissionspegel. Immissionspegel des Straßenverkehrs sind immer Beurteilungspegel.
    • Verdoppelung der Schallquelle:
      Eine Verdoppelung der Zahl der Schallquellen – in diesem Fall der Zahl der Fahrzeuge – führt zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A). Wird die Zahl der Fahrzeuge halbiert, verringert sich der Beurteilungspegel um 3 dB(A).

    Folgende Begriffe werden im Zusammenhang mit Lärmschutzmaßnahmen verwendet:

    • Schall:
      Schwingende Luftteilchen erzeugen Luftdruckschwankungen, die innerhalb des Hörbereichs des Menschen (zwischen 16 und 20.000 Hertz) als Schall wahrgenommen werden. Sie können z. B. durch eine Lautsprechermembran oder eine angeregte Geigensaite verursacht werden.
    • Lärm:
      Empfindet der Mensch Schalleindrücke als störend, spricht man nicht mehr von Schall, sondern von Lärm. Lärm ist also unerwünschter Schall.
    • Dezibel und dB(A):
      Beurteilungspegel für Verkehrsgeräusche werden grundsätzlich in A-bewerteten Schalldruckpegeln angegeben, deren Maßeinheit das Dezibel(A) bzw. das dB(A) ist. Die sog. A-Bewertung berücksichtigt, dass das menschliche Ohr auf niedrige Frequenzen – also auf tiefe Töne – weniger empfindlich reagiert als auf hohe.
    • Mittelungspegel:
      Der Mittelungspegel kennzeichnet zeitlich veränderliche Schallpegel durch eine Zahl, die in dB(A) angegeben wird. In den Mittelungspegel gehen Stärke und Dauer jedes Einzelgeräusches während eines bestimmten Beurteilungszeitraumes ein.
    • Beurteilungspegel:
      Der Beurteilungspegel entspricht bei Straßenverkehrsgeräuschen dem Mittelungspegel. In der Nähe von Kreuzungen und Einmündungen mit einer Ampel ist die Geräuschentwicklung für Anwohner jedoch störender, als die bei stetig fließendem Verkehr. Dieser erhöhten Störwirkung wird durch eine Knotenpunktkorrektur Rechnung getragen.
    • Emission:
      Unter Emission versteht man das von einer Schallquelle abgestrahlte Geräusch. Die Schallquelle befindet sich am Emissionsort. Der Schallpegel, der z. B. die Schallquelle „Straßenverkehr“ beschreibt, heißt Emissionspegel.
    • Immission:
      Immission ist das bei einem Empfänger – z. B. dem menschlichen Ohr – ankommende Geräusch. Der Standort des Empfängers ist der Immissionsort. Der dort ankommende Schallpegel ist der Immissionspegel. Immissionspegel des Straßenverkehrs sind immer Beurteilungspegel.
    • Verdoppelung der Schallquelle:
      Eine Verdoppelung der Zahl der Schallquellen – in diesem Fall der Zahl der Fahrzeuge – führt zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A). Wird die Zahl der Fahrzeuge halbiert, verringert sich der Beurteilungspegel um 3 dB(A).
    Immissionsschutz – Beurteilungspegel von Verkehrsgeräuschen
    © LS

    Veränderungen des Beurteilungspegels von Verkehrsgeräuschen um 3 dB(A) werden vom Gehör des Menschen gerade noch wahrgenommen. Erst eine Pegelverringerung um 10 dB(A) empfindet der Mensch als Halbierung der Lautstärke.

    Immissionsschutz – Beurteilungspegel von Verkehrsgeräuschen
    © LS

    Veränderungen des Beurteilungspegels von Verkehrsgeräuschen um 3 dB(A) werden vom Gehör des Menschen gerade noch wahrgenommen. Erst eine Pegelverringerung um 10 dB(A) empfindet der Mensch als Halbierung der Lautstärke.

  • Lärmschutzmaßnahmen

    Bei der Verminderung des Lärms wird zwischen aktiven und passiven Maßnahmen unterschieden. Zu den aktiven Lärmschutzmaßnahmen an den Verkehrswegen gehören:

    • eine lärmmindernde Linienführung (siedlungsferne Straßenführung)
    • lärmmindernde Straßendeckschichten
    • Lärmschutzwälle und -wände
    • Einschnitts- und Troglagen
    • Teil- und Vollabdeckungen (Tunnel)

    Passive Lärmschutzmaßnahmen sind schalltechnische Verbesserungen an Gebäuden:

    • Lärmschutzfenster und -türen
    • Dämmung der Außenwände und Dächer
    • Einbau von schallgedämmten Wandlüftern

    Da Lärmmessungen an Verkehrswegen starken zeitlichen Schwankungen infolge von wechselnden Verkehrsbelastungen und Witterungseinflüssen unterliegen (Sommer, Winter, Wochenende, Ferienzeiten usw.), müssen sie über einen sehr langen Zeitraum erfolgen. Die zukünftige Verkehrsentwicklung kann dabei jedoch nicht erfasst werden.

    Die 16. BImSchV schreibt daher im § 3 vor, dass der Beurteilungspegel nach RLS-19 zu berechnen ist. Das Rechenverfahren ist so konzipiert, dass in nahezu allen Fällen die Ergebnisse der Messungen unter denen der Berechnungen liegen. Einflüsse auf die Berechnung haben folgende Faktoren:

    • die Verkehrsstärke (durchschnittliche stündliche Verkehrsstärke – M, durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke – DTV)
    • die Verkehrsprognosezahlen (SVP)
    • die Verkehrszusammensetzung (Pkw, Lkw1 und Lkw2 in %)
    • die zulässige Höchstgeschwindigkeit
    • die Straßenoberfläche (Straßendeckschichttyp – STD)
    • die Längsneigung der Straße
    • die Reflexionsfaktoren

    Bei der Feststellung von Überschreitungen der Immissionsgrenz- bzw. Auslösewerte geht laut Gesetz in die Berechnung des Beurteilungspegels in der Regel nur der Verkehr der neuen oder auszubauenden Straße ein. Lärmvorsorge kann jedoch auch an Straßen erforderlich sein, an denen aufgrund von Straßenbaumaßnahmen an anderen Straßen ein deutlicher Anstieg der Verkehrsstärke prognostiziert wird. Die Beurteilung der Fernwirkung erfolgt dann in Anlehnung an die Kriterien der Auslösewerte der Lärmsanierung. Anspruch auf Erstattung von notwendigen, tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen haben ausschließlich die Wohnungs- und/oder Hauseigentümer. Mieter sind nicht anspruchsberechtigt.

    Die Erstattung erfolgt in der Regel nach Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen auf der Grundlage der zwischen dem Eigentümer und der Straßenbauverwaltung abgeschlossenen Vereinbarung. Erstattet werden nur die Kosten für Lärmschutzmaßnahmen, die die vorhandene Schalldämmung eines vorhandenen Gebäudes verbessern. Ist das vorhandene Bauschalldämmmaß ausreichend oder sogar größer als erforderlich, entfällt der Anspruch.

    Für die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone), die weder durch Maßnahmen am Verkehrsweg noch durch Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück selbst mit vertretbarem Aufwand ausreichend geschützt werden können, besteht bei der Lärmvorsorge für den Eigentümer die Möglichkeit, eine einmalige Entschädigung auf Antrag zu erhalten. Dies gilt nicht für die Lärmsanierung, hier sind Beeinträchtigungen der Außenwohnbereiche nicht endschädigungsfähig.

    Bei der Verminderung des Lärms wird zwischen aktiven und passiven Maßnahmen unterschieden. Zu den aktiven Lärmschutzmaßnahmen an den Verkehrswegen gehören:

    • eine lärmmindernde Linienführung (siedlungsferne Straßenführung)
    • lärmmindernde Straßendeckschichten
    • Lärmschutzwälle und -wände
    • Einschnitts- und Troglagen
    • Teil- und Vollabdeckungen (Tunnel)

    Passive Lärmschutzmaßnahmen sind schalltechnische Verbesserungen an Gebäuden:

    • Lärmschutzfenster und -türen
    • Dämmung der Außenwände und Dächer
    • Einbau von schallgedämmten Wandlüftern

    Da Lärmmessungen an Verkehrswegen starken zeitlichen Schwankungen infolge von wechselnden Verkehrsbelastungen und Witterungseinflüssen unterliegen (Sommer, Winter, Wochenende, Ferienzeiten usw.), müssen sie über einen sehr langen Zeitraum erfolgen. Die zukünftige Verkehrsentwicklung kann dabei jedoch nicht erfasst werden.

    Die 16. BImSchV schreibt daher im § 3 vor, dass der Beurteilungspegel nach RLS-19 zu berechnen ist. Das Rechenverfahren ist so konzipiert, dass in nahezu allen Fällen die Ergebnisse der Messungen unter denen der Berechnungen liegen. Einflüsse auf die Berechnung haben folgende Faktoren:

    • die Verkehrsstärke (durchschnittliche stündliche Verkehrsstärke – M, durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke – DTV)
    • die Verkehrsprognosezahlen (SVP)
    • die Verkehrszusammensetzung (Pkw, Lkw1 und Lkw2 in %)
    • die zulässige Höchstgeschwindigkeit
    • die Straßenoberfläche (Straßendeckschichttyp – STD)
    • die Längsneigung der Straße
    • die Reflexionsfaktoren

    Bei der Feststellung von Überschreitungen der Immissionsgrenz- bzw. Auslösewerte geht laut Gesetz in die Berechnung des Beurteilungspegels in der Regel nur der Verkehr der neuen oder auszubauenden Straße ein. Lärmvorsorge kann jedoch auch an Straßen erforderlich sein, an denen aufgrund von Straßenbaumaßnahmen an anderen Straßen ein deutlicher Anstieg der Verkehrsstärke prognostiziert wird. Die Beurteilung der Fernwirkung erfolgt dann in Anlehnung an die Kriterien der Auslösewerte der Lärmsanierung. Anspruch auf Erstattung von notwendigen, tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Lärmschutzmaßnahmen haben ausschließlich die Wohnungs- und/oder Hauseigentümer. Mieter sind nicht anspruchsberechtigt.

    Die Erstattung erfolgt in der Regel nach Durchführung der Lärmschutzmaßnahmen auf der Grundlage der zwischen dem Eigentümer und der Straßenbauverwaltung abgeschlossenen Vereinbarung. Erstattet werden nur die Kosten für Lärmschutzmaßnahmen, die die vorhandene Schalldämmung eines vorhandenen Gebäudes verbessern. Ist das vorhandene Bauschalldämmmaß ausreichend oder sogar größer als erforderlich, entfällt der Anspruch.

    Für die Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone), die weder durch Maßnahmen am Verkehrsweg noch durch Maßnahmen auf dem betroffenen Grundstück selbst mit vertretbarem Aufwand ausreichend geschützt werden können, besteht bei der Lärmvorsorge für den Eigentümer die Möglichkeit, eine einmalige Entschädigung auf Antrag zu erhalten. Dies gilt nicht für die Lärmsanierung, hier sind Beeinträchtigungen der Außenwohnbereiche nicht endschädigungsfähig.