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Naturschutz und Landschaftspflege

Naturschutz und Landschaftspflege - Ein renaturiertes Fließgewässer
Ein renaturiertes Fließgewässer in Brandenburg © LS
Naturschutz und Landschaftspflege - Ein renaturiertes Fließgewässer
Ein renaturiertes Fließgewässer in Brandenburg © LS

Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei jeder Straßen-, Radwege-, und Brückenplanung zu berücksichtigen. Wegen ihrer erheblichen oder nachhaltigen Auswirkungen auf Natur und Landschaft gelten öffentliche Straßenbauvorhaben im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) oder des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) als Eingriffe im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 14 BNatSchG). Zur Beurteilung eines Eingriffs werden alle Angaben in einem  Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) zusammengefasst (§ 17 Abs. 4 BNatSchG). Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) stellt einen einheitlichen, qualifizierten und effektiven Vollzug der naturschutzrechtlichen Regelungen durch das „Handbuch für die Landschaftspflegerische Begleitplanung bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg (HB LBP)“ sicher.

Im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung ist der LS als Träger der Straßenbaulast verpflichtet, notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Dabei ist der LS sowohl für die Planung und die Durchführung der Maßnahmen als auch für deren Unterhaltung und Pflege verantwortlich. Die fachgerechte Herstellung und Entwicklung wird an ausgewählten Maßnahmen in sogenannten Pflege- und Funktionskontrollen in jährlichem Turnus kontrolliert. Werden beispielsweise für den Bau einer öffentlichen Straße auf der geplanten Strecke Bäume und Gehölze entfernt, werden später entlang dieser Straße oder andernorts neue Pflanzungen angelegt. Hierbei ist auf die Verwendung von gebietseigenem Pflanz- und Saatgut zu achten. Weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Straßenbau können beispielsweise die Entsiegelung von Flächen, die Nachpflanzung von Wildobstbäumen und der Bau von Anlagen sein, die es Tieren ermöglichen, Straßen zu über- oder unterqueren.

Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei jeder Straßen-, Radwege-, und Brückenplanung zu berücksichtigen. Wegen ihrer erheblichen oder nachhaltigen Auswirkungen auf Natur und Landschaft gelten öffentliche Straßenbauvorhaben im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) oder des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) als Eingriffe im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 14 BNatSchG). Zur Beurteilung eines Eingriffs werden alle Angaben in einem  Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP) zusammengefasst (§ 17 Abs. 4 BNatSchG). Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) stellt einen einheitlichen, qualifizierten und effektiven Vollzug der naturschutzrechtlichen Regelungen durch das „Handbuch für die Landschaftspflegerische Begleitplanung bei Straßenbauvorhaben im Land Brandenburg (HB LBP)“ sicher.

Im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung ist der LS als Träger der Straßenbaulast verpflichtet, notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Dabei ist der LS sowohl für die Planung und die Durchführung der Maßnahmen als auch für deren Unterhaltung und Pflege verantwortlich. Die fachgerechte Herstellung und Entwicklung wird an ausgewählten Maßnahmen in sogenannten Pflege- und Funktionskontrollen in jährlichem Turnus kontrolliert. Werden beispielsweise für den Bau einer öffentlichen Straße auf der geplanten Strecke Bäume und Gehölze entfernt, werden später entlang dieser Straße oder andernorts neue Pflanzungen angelegt. Hierbei ist auf die Verwendung von gebietseigenem Pflanz- und Saatgut zu achten. Weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Straßenbau können beispielsweise die Entsiegelung von Flächen, die Nachpflanzung von Wildobstbäumen und der Bau von Anlagen sein, die es Tieren ermöglichen, Straßen zu über- oder unterqueren.