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Sondernutzung

Bau einer Zufahrt
Bau einer Zufahrt © LS
Bau einer Zufahrt
Bau einer Zufahrt © LS

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Sondernutzung an Landes- und Bundesstraßen.

Die Benutzung der Straße über den gewöhnlichen Gebrauch zu Transport- und Verkehrszwecken (Gemeingebrauch) hinaus stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist. Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Zeit oder bis auf Widerruf erteilt. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen bzw. Auflagen versehen werden.

Typische Fälle von Sondernutzungen an Landes- und Bundesstraßen sind beispielsweise:

  • Errichtung dauerhafter Zufahrten an freier Strecke für Wohnzwecke
  • Errichtung landwirtschaftlicher Zufahrten
  • Errichtung von Baustellenzufahrten
  • Streckenausbauten bei Belieferung von Windparks

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Sondernutzung an Landes- und Bundesstraßen.

Die Benutzung der Straße über den gewöhnlichen Gebrauch zu Transport- und Verkehrszwecken (Gemeingebrauch) hinaus stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist. Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Zeit oder bis auf Widerruf erteilt. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen bzw. Auflagen versehen werden.

Typische Fälle von Sondernutzungen an Landes- und Bundesstraßen sind beispielsweise:

  • Errichtung dauerhafter Zufahrten an freier Strecke für Wohnzwecke
  • Errichtung landwirtschaftlicher Zufahrten
  • Errichtung von Baustellenzufahrten
  • Streckenausbauten bei Belieferung von Windparks
  • Verfahrensablauf und Fristen

    Antrag

    Der Antrag muss zwingend Angaben enthalten zu:

    • Sondernutzungsnehmer:in / Antragsteller:in
    • Ort (genauer Standort mit Stationierungsangaben der Straße z.B.: Landesstraße L 49, Abschnitt 020, von 1,234 km bis 2,345 km), hilfreich ist hier die Nutzung des Straßennetzviewers
    • Lageplan oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster,
    • Art der Sondernutzung,
    • Umfang der Nutzung (Art und Anzahl der Fahrzeuge innerhalb von 24 h),
    • Dauer der Sondernutzung (genauer Zeitraum),
    • Schleppkurvennachweis für Zufahrten,
    • bei Inanspruchnahme von Straßenraum zum Ausbau von Kurvenbereichen – Angaben zur genutzten Fläche in m².

    Als Anlagen sollen Unterlagen beigefügt werden, die die beantragte Sondernutzung verdeutlichen (Karte, Plan, Zeichnung, Skizze, Streckenprotokoll ö. ä.).

    Nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Dienststelle erfolgt eine Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen. Falls erforderlich, werden Unterlagen nachgefordert, andere Sachgebiete des Landesbetriebs Straßenwesen beteiligt sowie andere Behörden angehört. Bei größeren Umbauten oder notwendigen Baumfällungen erfolgt ein Vor-Ort-Termin mit der zuständigen Straßenmeisterei zur Absprache.

    Sobald alle Formalitäten geklärt sind, erfolgt die Bescheiderstellung sowie die Berechnung der Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren. Der Bescheid wird an den/die Antragsteller:in versandt und alle beteiligten Stellen informiert.

    Fristen

    Starre Fristen existieren für die Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis nicht. Der Antrag ist im eigenen Interesse rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung zu stellen.

    Berücksichtigen Sie einen zeitlich ausreichenden Vorlauf für die Bearbeitung Ihres Antrages einschließlich der Klärung von eventuellen Rückfragen. Empfohlen wird hier ein zeitlicher Vorlauf von drei Monaten.

    Antrag

    Der Antrag muss zwingend Angaben enthalten zu:

    • Sondernutzungsnehmer:in / Antragsteller:in
    • Ort (genauer Standort mit Stationierungsangaben der Straße z.B.: Landesstraße L 49, Abschnitt 020, von 1,234 km bis 2,345 km), hilfreich ist hier die Nutzung des Straßennetzviewers
    • Lageplan oder Auszug aus dem Liegenschaftskataster,
    • Art der Sondernutzung,
    • Umfang der Nutzung (Art und Anzahl der Fahrzeuge innerhalb von 24 h),
    • Dauer der Sondernutzung (genauer Zeitraum),
    • Schleppkurvennachweis für Zufahrten,
    • bei Inanspruchnahme von Straßenraum zum Ausbau von Kurvenbereichen – Angaben zur genutzten Fläche in m².

    Als Anlagen sollen Unterlagen beigefügt werden, die die beantragte Sondernutzung verdeutlichen (Karte, Plan, Zeichnung, Skizze, Streckenprotokoll ö. ä.).

    Nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Dienststelle erfolgt eine Prüfung auf Vollständigkeit der Unterlagen. Falls erforderlich, werden Unterlagen nachgefordert, andere Sachgebiete des Landesbetriebs Straßenwesen beteiligt sowie andere Behörden angehört. Bei größeren Umbauten oder notwendigen Baumfällungen erfolgt ein Vor-Ort-Termin mit der zuständigen Straßenmeisterei zur Absprache.

    Sobald alle Formalitäten geklärt sind, erfolgt die Bescheiderstellung sowie die Berechnung der Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren. Der Bescheid wird an den/die Antragsteller:in versandt und alle beteiligten Stellen informiert.

    Fristen

    Starre Fristen existieren für die Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis nicht. Der Antrag ist im eigenen Interesse rechtzeitig vor Beginn der beabsichtigten Sondernutzung zu stellen.

    Berücksichtigen Sie einen zeitlich ausreichenden Vorlauf für die Bearbeitung Ihres Antrages einschließlich der Klärung von eventuellen Rückfragen. Empfohlen wird hier ein zeitlicher Vorlauf von drei Monaten.

  • Gebühren

    Zu unterscheiden sind zwei Arten von Gebühren:

    Sondernutzungsgebühren

    Sondernutzungsgebühren sind die Gegenleistung für die Benutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinaus. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der jeweiligen Sondernutzungsgebührenordnung (BSonGebV an Bundesstraßen bzw. LSonGebV für Sondernutzung an Landesstraßen).

    Verwaltungsgebühren

    Verwaltungsgebühren entstehen für das reine Tätigwerden der Straßenbaubehörde. Sie fallen auch an, wenn die beantragte Sondernutzung versagt wird.

    Die Höhe der Verwaltungsgebühren wird nach der Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden (StrVwGebO) erhoben und beträgt für Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis 60 bis 750 EUR.  Für die Verlängerung einer befristet erteilten Sondernutzungserlaubnis fällt eine erneute Verwaltungsgebühr an. Diese beträgt 50 % der nach vorgenanntem Gebührenrahmen ursprünglich erhobenen Gebühr.

    Zu unterscheiden sind zwei Arten von Gebühren:

    Sondernutzungsgebühren

    Sondernutzungsgebühren sind die Gegenleistung für die Benutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinaus. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der jeweiligen Sondernutzungsgebührenordnung (BSonGebV an Bundesstraßen bzw. LSonGebV für Sondernutzung an Landesstraßen).

    Verwaltungsgebühren

    Verwaltungsgebühren entstehen für das reine Tätigwerden der Straßenbaubehörde. Sie fallen auch an, wenn die beantragte Sondernutzung versagt wird.

    Die Höhe der Verwaltungsgebühren wird nach der Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen der Straßenbaubehörden (StrVwGebO) erhoben und beträgt für Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis 60 bis 750 EUR.  Für die Verlängerung einer befristet erteilten Sondernutzungserlaubnis fällt eine erneute Verwaltungsgebühr an. Diese beträgt 50 % der nach vorgenanntem Gebührenrahmen ursprünglich erhobenen Gebühr.

  • Zuständigkeiten

    • Sondernutzung an Bundesstraßen
      • innerorts: Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde
      • außerorts: Landesbetrieb Straßenwesen
    • Sondernutzung an Landesstraßen
      • innerorts: Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde
      • außerorts: Landesbetrieb Straßenwesen
    • Sondernutzung an Kreisstraßen:
      • innerorts: Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde
      • außerorts: Straßenbaubehörde des jeweiligen Landkreises
    • Sondernutzung an Gemeindestraßen
      • innerorts: Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde
      • außerorts: Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde
    • Sondernutzung an Bundesstraßen
      • innerorts: Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde
      • außerorts: Landesbetrieb Straßenwesen
    • Sondernutzung an Landesstraßen
      • innerorts: Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde
      • außerorts: Landesbetrieb Straßenwesen
    • Sondernutzung an Kreisstraßen:
      • innerorts: Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde
      • außerorts: Straßenbaubehörde des jeweiligen Landkreises
    • Sondernutzung an Gemeindestraßen
      • innerorts: Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde
      • außerorts: Straßenbaubehörde der jeweiligen Gemeinde
  • Rechtsgrundlagen


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