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Brandenburgische Technische Regelungen

Die Brandenburgischen Technischen Richtlinien für Recycling-Baustoffe im Straßenbau, Ausgabe 2014 (BTR RC-StB 14) regeln den Umgang mit mineralischen Recycling-Baustoffen, Bodenmaterialien, Gleisschotter, den aufgeführten Schlacken bzw. Aschen, Ausbauasphalt und pechhaltigen Straßenbaustoffen im Straßenbau des Landes Brandenburg.

FAQ - häufig gestellte Fragen zur BTR RC-StB 14

  • Wann wird bei Voruntersuchungen eine RAP Stra-Anerkennung erforderlich? (Abschnitt 3 Probenahme Analytik)

    RAP Stra-Anerkennungen sind im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen erforderlich, wenn Probenahmen aus vorhandenen Straßenkonstruktionen für Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen durchgeführt werden (für die Asphaltbauweise Fachgebiet G, für die Betonbauweise Fachgebiet E).
    Haufwerksbeprobungen sind auch durch geeignete Sachverständige (öffentlich rechtlich bestellt oder vereidigt) oder fachlich geeignete Ingenieurbüros oder Laboratorien möglich. Die Eignung ist nachzuweisen.
    Für Baugrunduntersuchungen werden keine Qualifikationsnachweise von den zu beauftragenden Büros verlangt.

    RAP Stra-Anerkennungen sind im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen erforderlich, wenn Probenahmen aus vorhandenen Straßenkonstruktionen für Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen durchgeführt werden (für die Asphaltbauweise Fachgebiet G, für die Betonbauweise Fachgebiet E).
    Haufwerksbeprobungen sind auch durch geeignete Sachverständige (öffentlich rechtlich bestellt oder vereidigt) oder fachlich geeignete Ingenieurbüros oder Laboratorien möglich. Die Eignung ist nachzuweisen.
    Für Baugrunduntersuchungen werden keine Qualifikationsnachweise von den zu beauftragenden Büros verlangt.

  • Ist die Lagerung von Ausbaustoffen auf der Baustelle genehmigungspflichtig nach BImSchV? (zu Abschnitt 4 Gewinnung, Transport und Lagerung)

    Bei der Lagerung von Abfällen im Baustellenbereich handelt es sich um eine vorläufige Lagerung im Sinne einer Bereitstellung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage. Dies gilt auch für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung, um die umweltrelevanten Parameter vor dem Abtransport zu untersuchen. Die zeitweilige Lagerung von Abfällen bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung (Baustelle) ist von einer Genehmigungspflicht nach BImSchG in Verbindung mit Anhang 1 der 4. BImSchV Nr. 8.12 ausgenommen (das gilt auch für Baustelleneinrichtungen entsprechend der BbgBauO). Die dafür notwendigen Flächen sind in der Regel Bestandteil der Baustelleneinrichtung.

    Bei der Lagerung von Abfällen im Baustellenbereich handelt es sich um eine vorläufige Lagerung im Sinne einer Bereitstellung zum Transport bzw. zum Zweck der Beförderung zur Entsorgungsanlage. Dies gilt auch für die Bildung von Haufwerken zur Beprobung, um die umweltrelevanten Parameter vor dem Abtransport zu untersuchen. Die zeitweilige Lagerung von Abfällen bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung (Baustelle) ist von einer Genehmigungspflicht nach BImSchG in Verbindung mit Anhang 1 der 4. BImSchV Nr. 8.12 ausgenommen (das gilt auch für Baustelleneinrichtungen entsprechend der BbgBauO). Die dafür notwendigen Flächen sind in der Regel Bestandteil der Baustelleneinrichtung.

  • Kann ein Schlagzertrümmerungswert auch für mehrere RC-Baustoffgemische verwendet werden? (zu Abschnitt 6.2.2 RC-Baustoffe)

    Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen an die stoffliche Zusammensetzung, die unmittelbaren Einfluss auf den Schlagzertrümmerungswert haben, ist eine Übernahme des Wertes in den Prüfzeugnissen für Schottertragschichten und Frostschutzschichten auch bei gleicher Lieferkörnung grundsätzlich nicht zulässig. Die ermittelten SZ-Werte jeweils von Schottertragschichtgemischen oder Frostschutzschichtgemischen, die sich nur durch die Lieferkörnung (0/32 und 0/45) unterscheiden bzw. vergleichbare stoffliche Zusammensetzungen haben, können bei gleichem Probenahmedatum von einem Prüfzeugnis in das andere Prüfzeugnis mit dem entsprechenden Vermerk übernommen werden.

    Aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen an die stoffliche Zusammensetzung, die unmittelbaren Einfluss auf den Schlagzertrümmerungswert haben, ist eine Übernahme des Wertes in den Prüfzeugnissen für Schottertragschichten und Frostschutzschichten auch bei gleicher Lieferkörnung grundsätzlich nicht zulässig. Die ermittelten SZ-Werte jeweils von Schottertragschichtgemischen oder Frostschutzschichtgemischen, die sich nur durch die Lieferkörnung (0/32 und 0/45) unterscheiden bzw. vergleichbare stoffliche Zusammensetzungen haben, können bei gleichem Probenahmedatum von einem Prüfzeugnis in das andere Prüfzeugnis mit dem entsprechenden Vermerk übernommen werden.

  • Wie kann die Eignung von Ausbauasphalt für die Heißaufbereitung beurteilt werden? (zu Abschnitt 6.2.3 Asphaltgranulat)

    Die BTR RC-StB 14 greifen bei der Bewertung der Eignung zum Wiedereinbau im Heißeinbau auf die TL AG-StB 09 zurück. Demnach ist bei einem Erweichungspunkt Ring und Kugel bis 70 °C die Mitverwendung im Heißmischgut immer möglich.
    Liegt der EP RuK über 70 °C, kann die Eignung für die Heißaufbereitung nicht ohne weitere Untersuchungen beurteilt werden. Ein anerkanntes Beurteilungsmerkmal ist das Ergebnis der Nadelpenetration, insbesondere, wenn das Bitumen mit PmB modifiziert ist. Nach TL AG-StB 09 darf der Mittelwert 15/10 mm (Einzelwert 10/10 mm) nicht unterschritten werden. Weitere Untersuchungen zur Bewertung der Alterung sind möglich. Die Festlegung von Grenzwerten ist aber wissenschaftlich noch nicht gesichert. Unstrittig ist jedoch, dass bei einem Brechpunkt nach Fraaß über 0 °C der Ausbauasphalt nicht mehr für das Heißmischgut geeignet ist.
    Somit kann der Auftraggeber der Ausbaumaßahme bei Prüfergebnissen von EP RuK > 70 °C (Einzelwert > 77 °C) und BP nach Fraaß < 0°C die Eignung für die Heißaufbereitung nicht zuverlässig zusichern oder ausschließen. Die Ergebnisse der Nadelpenetration sind als Information in den Ausschreibungsunterlagen mit anzugeben.
    In der Leistungsbeschreibung für Asphalttragschichtgemische mit Asphaltgranulatzugabe kann es gestattet werden, Bitumen zu verwenden, das bis zu zwei Sortenspannen weicher als das geforderte Bitumen ist. Ein weicheres Bitumen als 160/220 darf jedoch nicht verwendet werden.
    Alle bei der Herstellung der Asphaltgemische hinzudosierten Bindemittel und Zusätze sowie die verwendeten Asphaltgranulat-Zugabemengen sind im Eignungsnachweis anzugeben.

    Die BTR RC-StB 14 greifen bei der Bewertung der Eignung zum Wiedereinbau im Heißeinbau auf die TL AG-StB 09 zurück. Demnach ist bei einem Erweichungspunkt Ring und Kugel bis 70 °C die Mitverwendung im Heißmischgut immer möglich.
    Liegt der EP RuK über 70 °C, kann die Eignung für die Heißaufbereitung nicht ohne weitere Untersuchungen beurteilt werden. Ein anerkanntes Beurteilungsmerkmal ist das Ergebnis der Nadelpenetration, insbesondere, wenn das Bitumen mit PmB modifiziert ist. Nach TL AG-StB 09 darf der Mittelwert 15/10 mm (Einzelwert 10/10 mm) nicht unterschritten werden. Weitere Untersuchungen zur Bewertung der Alterung sind möglich. Die Festlegung von Grenzwerten ist aber wissenschaftlich noch nicht gesichert. Unstrittig ist jedoch, dass bei einem Brechpunkt nach Fraaß über 0 °C der Ausbauasphalt nicht mehr für das Heißmischgut geeignet ist.
    Somit kann der Auftraggeber der Ausbaumaßahme bei Prüfergebnissen von EP RuK > 70 °C (Einzelwert > 77 °C) und BP nach Fraaß < 0°C die Eignung für die Heißaufbereitung nicht zuverlässig zusichern oder ausschließen. Die Ergebnisse der Nadelpenetration sind als Information in den Ausschreibungsunterlagen mit anzugeben.
    In der Leistungsbeschreibung für Asphalttragschichtgemische mit Asphaltgranulatzugabe kann es gestattet werden, Bitumen zu verwenden, das bis zu zwei Sortenspannen weicher als das geforderte Bitumen ist. Ein weicheres Bitumen als 160/220 darf jedoch nicht verwendet werden.
    Alle bei der Herstellung der Asphaltgemische hinzudosierten Bindemittel und Zusätze sowie die verwendeten Asphaltgranulat-Zugabemengen sind im Eignungsnachweis anzugeben.

  • Wie wird die Eigenüberwachung für die Aufnahme in die Liste der güteüberwachten Hersteller von RC-Baustoffen nachgewiesen? (zu Abschnitt 6.3 Güteüberwachung)

    Als Nachweis der Eigenüberwachung von RC-Baustoffen muss der Fremdüberwacher das Formblatt D 6 gemeinsam mit dem Hersteller ausfüllen und unterzeichnen. Sind die an den LS gesendeten Unterlagen nicht vollständig, kann der Produzent/Lieferant nicht in der Liste der güteüberwachten Hersteller geführt werden.

    Als Nachweis der Eigenüberwachung von RC-Baustoffen muss der Fremdüberwacher das Formblatt D 6 gemeinsam mit dem Hersteller ausfüllen und unterzeichnen. Sind die an den LS gesendeten Unterlagen nicht vollständig, kann der Produzent/Lieferant nicht in der Liste der güteüberwachten Hersteller geführt werden.

  • Welche Auswirkungen hat die Vorgabe des Bundes, einen Wiedereinbau von pechhaltigen Straßenausbaustoffen in Bundesfernstraßen künftig nicht mehr zuzulassen?

    Das BMVI hat mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau 16/2015 festgelegt, dass in Bundesautobahnen und Bundesstraßen spätestens ab dem 01.01.2018 keine pechhaltigen Straßenausbaustoffe der Verwertungsklassen B und C wieder eingebaut werden dürfen. Dieser Weg wird auch für die Landesstraßen verfolgt.
    Bereits seit 2015 werden keine pechhaltigen Ausbaustoffe zur Lagerung für einen späteren Wiedereinbau vorgesehen. Die letzten Lagerbestände werden zurzeit abgebaut.
    Der LS wendet die einschlägigen Regelungen der BTR RC-StB 14 für den Wiedereinbau pechhaltiger Straßenbaustoffe (Verwertungsklasse B und C) in seinem Zuständigkeitsbereich künftig nicht mehr an.
    Diese Verfahrensweise wird für Kreis- und Gemeindestraßen im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes zur Anwendung empfohlen.

    Das BMVI hat mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau 16/2015 festgelegt, dass in Bundesautobahnen und Bundesstraßen spätestens ab dem 01.01.2018 keine pechhaltigen Straßenausbaustoffe der Verwertungsklassen B und C wieder eingebaut werden dürfen. Dieser Weg wird auch für die Landesstraßen verfolgt.
    Bereits seit 2015 werden keine pechhaltigen Ausbaustoffe zur Lagerung für einen späteren Wiedereinbau vorgesehen. Die letzten Lagerbestände werden zurzeit abgebaut.
    Der LS wendet die einschlägigen Regelungen der BTR RC-StB 14 für den Wiedereinbau pechhaltiger Straßenbaustoffe (Verwertungsklasse B und C) in seinem Zuständigkeitsbereich künftig nicht mehr an.
    Diese Verfahrensweise wird für Kreis- und Gemeindestraßen im Sinne des Brandenburgischen Straßengesetzes zur Anwendung empfohlen.

  • Warum gibt es unterschiedliche Feststoffwerte (MKW, PCB) bei Anhang A 1, Zuordnungswert Z 2 und Anhang A 4, Boden zur Abgrenzung zum gefährlichen Abfall?

    Grundsätzlich stimmen die Schwellenwerte für die Materialgruppe Boden aus dem Anhang A 4 mit den Z 2 - Zuordnungswerten des Anhangs A 1 überein. Abweichungen treten bei zwei der aufgeführten Parameter auf.

    • Bei PCB muss die Fußnote unter der Tabelle in A 4 beachtet werden. Bei Multiplikation des Z 2 – Wertes aus Anhang A 1 (Boden) mit dem Faktor 5 ergibt sich der mit dem Schwellenwert in A 4 übereinstimmende Wert (0,5 mg/kg x 5 = 2,5 mg/kg). Der PCB6-Wert in den Anhängen A 1 und A 2 bezieht sich auf die analytisch bestimmten 6 Leitkongenere nach Ballschmiter (PCB Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180).
    • Bei MKW gesamt handelt es sich um einen Schreibfehler (Übernahmefehler), der berichtigt wird. Dieser Wert entspricht dem Schwellenwert für mineralische Abfälle der Materialgruppe Boden mit 2000 mg/kg.

    Grundsätzlich stimmen die Schwellenwerte für die Materialgruppe Boden aus dem Anhang A 4 mit den Z 2 - Zuordnungswerten des Anhangs A 1 überein. Abweichungen treten bei zwei der aufgeführten Parameter auf.

    • Bei PCB muss die Fußnote unter der Tabelle in A 4 beachtet werden. Bei Multiplikation des Z 2 – Wertes aus Anhang A 1 (Boden) mit dem Faktor 5 ergibt sich der mit dem Schwellenwert in A 4 übereinstimmende Wert (0,5 mg/kg x 5 = 2,5 mg/kg). Der PCB6-Wert in den Anhängen A 1 und A 2 bezieht sich auf die analytisch bestimmten 6 Leitkongenere nach Ballschmiter (PCB Nr. 28, 52, 101, 138, 153, 180).
    • Bei MKW gesamt handelt es sich um einen Schreibfehler (Übernahmefehler), der berichtigt wird. Dieser Wert entspricht dem Schwellenwert für mineralische Abfälle der Materialgruppe Boden mit 2000 mg/kg.
  • Kann der Anhang C 1 vereinfacht oder an konkrete Ausbausituationen angepasst werden?

    Wenn der Auftraggeber vom Auftragnehmer den Nachweis über den Verbleib der Materialien nach Anhang C 1 der BTR RC-StB 14 fordert, muss der Anhang C 1 verwendet werden. Hält der Auftraggeber es für zweckmäßiger oder notwendig, ein anderes Formblatt zu verwenden (z. B. für nicht in der BTR geregelte Ausbaustoffe), kann er andere Formblätter einzelvertraglich vereinbaren, die er dann als Anlage in die Baubeschreibung aufnehmen muss. Das Ausfüllen dieser Unterlagen durch den Abfallerzeuger erfolgt erst im Zuge des Baufortschritts, spätestens aber bevor der Abtransport der Abfälle beginnt. Ein Beispiel für einen modifizierten Anhang C 1.1 findet sich hier.

    Wenn der Auftraggeber vom Auftragnehmer den Nachweis über den Verbleib der Materialien nach Anhang C 1 der BTR RC-StB 14 fordert, muss der Anhang C 1 verwendet werden. Hält der Auftraggeber es für zweckmäßiger oder notwendig, ein anderes Formblatt zu verwenden (z. B. für nicht in der BTR geregelte Ausbaustoffe), kann er andere Formblätter einzelvertraglich vereinbaren, die er dann als Anlage in die Baubeschreibung aufnehmen muss. Das Ausfüllen dieser Unterlagen durch den Abfallerzeuger erfolgt erst im Zuge des Baufortschritts, spätestens aber bevor der Abtransport der Abfälle beginnt. Ein Beispiel für einen modifizierten Anhang C 1.1 findet sich hier.

  • Richtet sich die Häufigkeit der Ermittlung der stofflichen Zusammensetzung und der Sieblinie nach den Mengen der Auslieferung oder der Herstellungsmenge der RC-Baustoffe?

    Die Hersteller nehmen zur kontinuierlichen Sicherung der geforderten Materialeigenschaften im Rahmen der Eigenüberwachung innerhalb der WPK alle 1000 t des hergestellten oder des ausgelieferten RC-Baustoffs, höchstens einmal am Tag, aber mindestens einmal pro Woche eine Probe zur Bestimmung dieser Eigenschaften.
    Zur Klarstellung der Regelung wurde die Kopfnote 1) im Anhang D 1 angepasst.
    (aktualisierter Anhang D1)

    Die Hersteller nehmen zur kontinuierlichen Sicherung der geforderten Materialeigenschaften im Rahmen der Eigenüberwachung innerhalb der WPK alle 1000 t des hergestellten oder des ausgelieferten RC-Baustoffs, höchstens einmal am Tag, aber mindestens einmal pro Woche eine Probe zur Bestimmung dieser Eigenschaften.
    Zur Klarstellung der Regelung wurde die Kopfnote 1) im Anhang D 1 angepasst.
    (aktualisierter Anhang D1)

  • Muss die Kornform von RC-Baustoffen extra geprüft werden? (zu Anhang B 4 und D 1)

    Die Prüfung der Kornform wird bereits durch die TL Gestein-04, Ausgabe 07 unter Abschnitt 2.2.5 gefordert. Daher ist es nicht notwendig, diese Prüfung noch einmal in der BTR RC-StB 14 aufzuführen. Die Tabellen in den Anhängen B 4 und D 1 wurden entsprechend angepasst.

    Die Prüfung der Kornform wird bereits durch die TL Gestein-04, Ausgabe 07 unter Abschnitt 2.2.5 gefordert. Daher ist es nicht notwendig, diese Prüfung noch einmal in der BTR RC-StB 14 aufzuführen. Die Tabellen in den Anhängen B 4 und D 1 wurden entsprechend angepasst.

  • Können die Formvorlagen für die Verwendung der WPK angepasst bzw. verändert werden? (zu Anhängen D 7.2 und D 7.3)

    Die Formblätter D 7 dienen der Dokumentation der WPK und können daher von Hersteller zu Hersteller variiert werden.
    Die Kornklassen und die Stoffgruppen müssen den TL Gestein-StB 04 Ausgabe 07 entsprechen und wurden angepasst.

    Die Formblätter D 7 dienen der Dokumentation der WPK und können daher von Hersteller zu Hersteller variiert werden.
    Die Kornklassen und die Stoffgruppen müssen den TL Gestein-StB 04 Ausgabe 07 entsprechen und wurden angepasst.

  • Weitere redaktionelle Korrekturen

    Zu Abschnitt 2.1, 7. Absatz: Oberster  Grundsatz  nach  dem  Kreislaufwirtschaftsgesetz  (KrWG)  ist  die  Vermeidung  von  Abfällen.

    Zu Abschnitt 8, Zusätzliche Hinweise zu Ausbauasphalt, letzter Absatz: Für  die  Bestimmung  der  umweltrelevanten  Parameter  nach  Anhang A 5 sind  im  ausreichenden Umfang Bohrkernentnahmen vorzusehen.

    Zu Abschnitt 2.1, 7. Absatz: Oberster  Grundsatz  nach  dem  Kreislaufwirtschaftsgesetz  (KrWG)  ist  die  Vermeidung  von  Abfällen.

    Zu Abschnitt 8, Zusätzliche Hinweise zu Ausbauasphalt, letzter Absatz: Für  die  Bestimmung  der  umweltrelevanten  Parameter  nach  Anhang A 5 sind  im  ausreichenden Umfang Bohrkernentnahmen vorzusehen.