Toolbar-Menü
Hauptmenü

Neubau und Erhaltung von Radwegen

Radweg an der L 30 Seefeld - Krummensee © Hartmut Krenz
L30 rechzs daneben getrennt von neu gepflanten Laubbäumen befindet sich der Radweg von Seefeld in Richtung Krummensee. Linka von der Straße und rechts von dem Radweg befinden sich jeweils ein Feld mit reifem Korn.
Radweg an der L 30 Seefeld - Krummensee © Hartmut Krenz

Die Stärkung und Förderung des Radverkehrs ist ein besonderes Anliegen des Landesbetriebs Straßenwesen (LS). Hierzu ist der Neubau und die Erhaltung der Radwegeinfrastruktur im Zuge von Bundes- und Landesstraßen eine wichtige Voraussetzung.

Am 20.02.2026 wurde das Konzept Radnetz Brandenburg, an deren Erstellung der LS intensiv beteiligt war, auf der Internetseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung veröffentlicht.

Die Stärkung und Förderung des Radverkehrs ist ein besonderes Anliegen des Landesbetriebs Straßenwesen (LS). Hierzu ist der Neubau und die Erhaltung der Radwegeinfrastruktur im Zuge von Bundes- und Landesstraßen eine wichtige Voraussetzung.

Am 20.02.2026 wurde das Konzept Radnetz Brandenburg, an deren Erstellung der LS intensiv beteiligt war, auf der Internetseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung veröffentlicht.

Konzept Radnetz Brandenburg

Das Konzept Radnetz Brandenburg definiert ein landesweites und baulastträgerübergreifendes Zielnetz für den Alltagsradverkehr und bildet damit die netzkonzeptionelle Bedarfsgrundlage für die Weiterentwicklung der Radverkehrsinfrastruktur im Land Brandenburg. Ziel des Konzepts sind durchgängige Verbindungen, die ein sicheres und komfortables Radfahren auf alltäglichen Wegen ermöglichen. Das Konzept ersetzt die im Jahr 2018 veröffentlichte Bedarfsliste für den Neubau von Außerortsradwegen im Zuge von Bundes- und Landesstraßen.

Das Zielnetz für den Alltagsradverkehr im Land Brandenburg kann im Straßennetzviewer eingesehen werden. 

Das Konzept Radnetz Brandenburg definiert ein landesweites und baulastträgerübergreifendes Zielnetz für den Alltagsradverkehr und bildet damit die netzkonzeptionelle Bedarfsgrundlage für die Weiterentwicklung der Radverkehrsinfrastruktur im Land Brandenburg. Ziel des Konzepts sind durchgängige Verbindungen, die ein sicheres und komfortables Radfahren auf alltäglichen Wegen ermöglichen. Das Konzept ersetzt die im Jahr 2018 veröffentlichte Bedarfsliste für den Neubau von Außerortsradwegen im Zuge von Bundes- und Landesstraßen.

Das Zielnetz für den Alltagsradverkehr im Land Brandenburg kann im Straßennetzviewer eingesehen werden. 

Umsetzungsplan zum Konzept Radnetz Brandenburg

Für eine Priorisierung der im Konzept Radnetz Brandenburg enthaltenen Verbindungen erstellt der LS gemeinsam mit den kommunalen Baulastträgern gegenwärtig einen Umsetzungsplan. Bei diesem Plan handelt es sich nicht um ein Projekt im klassischen Sinne, welches nach einem bestimmten Zeitraum abgeschlossen ist. Stattdessen wird ein Prozess begonnen, bei dem der LS gemeinsam mit den beteiligten Baulastträgern die Verbindungen ermittelt, die in den nächsten fünf Jahren prioritär bearbeitet werden sollen.

Dieser Prozess der Priorisierung soll nach der Initiierungsphase im Jahr 2026 verstetigt und in den nächsten Jahren kontinuierlich fortgeführt werden. Schrittweise sollen so die im Konzept Radnetz Brandenburg definierten Verbindungsabschnitte durch die verschiedenen Baulastträger realisiert und vorhandene Radverkehrsinfrastrukturen modernisiert werden.

Zielstellung

Das Zielnetz für den Alltagsradverkehr im Land Brandenburg umfasst eine Länge von ca. 7.900 km entlang von Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen sowie sonstigen Wegen. Auch wenn es Abschnitte im Zielnetz gibt, die bereits mit einer Radverkehrsinfrastruktur ausgestattet sind, ist der Bedarf an Radwegen, gemeinsamen Geh- und Radwegen, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und Führungen auf sonstigen Wegen landesweit immer noch groß. Im Rahmen des Umsetzungsplans wird daher geprüft, wie bei begrenzten personellen und finanziellen Ressourcen durchgängige Verbindungen für Radfahrende weiterhin geschaffen werden können.

Der Umsetzungsplan zielt auf die gemeinsame Abstimmung der betroffenen Baulastträger ab, um vorzugsweise Kapazitäten bei der Planung und Realisierung zu bündeln und Synergien zu nutzen.

Vorgehensweise

Der Abstimmungsprozess mit den Baulastträgern zur gemeinsamen Erstellung des Umsetzungsplans erfolgt unter Federführung des LS. Den Landkreisen und kreisfreien Städten fällt hierbei eine Schlüsselrolle zu, da sie die fachlichen Rückmeldungen der Kommunen aus ihrem Verwaltungsgebiet bündeln und regionale Kenntnisse und Bedarfe in den Prozess einfließen lassen.

Aktuell führt der LS Gespräche mit den Landkreisen und kreisfreien Städten. Ein Ziel dieser Gespräche ist die Ermittlung der Radwegemaßnahmen entlang des Zielnetzes, die für die Kommunen in ihrem Verwaltungsgebiet prioritär sind. Dabei sollen sowohl Verbindungen an Bundes- und Landesstraßen, als auch entlang von Kreis- und Gemeindestraßen sowie auf sonstigen Wegen in den Blick genommen werden.

Die so bestimmten Maßnahmen werden nach Abschluss der Kreisgespräche in einer landesweiten Betrachtung priorisiert. Ein Fokus wird auf den Radwegelückenschlüssen liegen. Diese verwirklichen das Ziel durchgängiger Radverkehrsverbindungen[1]. Darüber hinaus liegt der Fokus auf Maßnahmen, die verhältnismäßig zügig umgesetzt werden können und für die Verkehrssicherheit der Radfahrenden besonders relevant sind[2].

Qualitätsstandards

Um durchgehende und gleichzeitig komfortabel befahrbare Radverkehrsverbindungen zu schaffen, werden im Rahmen des Umsetzungsplans auch die Qualitätsstandards betrachtet. Hierbei geht es vor allem um die Definition, unter welchen Bedingungen die verschiedenen Führungsformen des Radverkehrs eingesetzt werden und wie die Radverkehrsanlagen beschaffen sein sollten. Es gilt ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Qualität der Radverkehrsinfrastruktur gemäß technischem Regelwerk und dem Versuch, diesbezügliche Spielräume zu schaffen, um durch punktuell reduzierte Standards beispielsweise eine zügigere Umsetzung der Maßnahmen zu ermöglichen.



[1] Siehe Ziel H2 „Lückenlos unterwegs im Land Brandenburg“ der Radverkehrsstrategie 2030 des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (https://mil.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Radverkehrsstrategie%202030%20des%20Landes%20Brandenburg.pdf)

[2] Siehe Ziel H3 „Sicher unterwegs im Land Brandenburg“ der Radverkehrsstrategie 2030 des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (https://mil.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Radverkehrsstrategie%202030%20des%20Landes%20Brandenburg.pdf)

 

Für eine Priorisierung der im Konzept Radnetz Brandenburg enthaltenen Verbindungen erstellt der LS gemeinsam mit den kommunalen Baulastträgern gegenwärtig einen Umsetzungsplan. Bei diesem Plan handelt es sich nicht um ein Projekt im klassischen Sinne, welches nach einem bestimmten Zeitraum abgeschlossen ist. Stattdessen wird ein Prozess begonnen, bei dem der LS gemeinsam mit den beteiligten Baulastträgern die Verbindungen ermittelt, die in den nächsten fünf Jahren prioritär bearbeitet werden sollen.

Dieser Prozess der Priorisierung soll nach der Initiierungsphase im Jahr 2026 verstetigt und in den nächsten Jahren kontinuierlich fortgeführt werden. Schrittweise sollen so die im Konzept Radnetz Brandenburg definierten Verbindungsabschnitte durch die verschiedenen Baulastträger realisiert und vorhandene Radverkehrsinfrastrukturen modernisiert werden.

Zielstellung

Das Zielnetz für den Alltagsradverkehr im Land Brandenburg umfasst eine Länge von ca. 7.900 km entlang von Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen sowie sonstigen Wegen. Auch wenn es Abschnitte im Zielnetz gibt, die bereits mit einer Radverkehrsinfrastruktur ausgestattet sind, ist der Bedarf an Radwegen, gemeinsamen Geh- und Radwegen, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und Führungen auf sonstigen Wegen landesweit immer noch groß. Im Rahmen des Umsetzungsplans wird daher geprüft, wie bei begrenzten personellen und finanziellen Ressourcen durchgängige Verbindungen für Radfahrende weiterhin geschaffen werden können.

Der Umsetzungsplan zielt auf die gemeinsame Abstimmung der betroffenen Baulastträger ab, um vorzugsweise Kapazitäten bei der Planung und Realisierung zu bündeln und Synergien zu nutzen.

Vorgehensweise

Der Abstimmungsprozess mit den Baulastträgern zur gemeinsamen Erstellung des Umsetzungsplans erfolgt unter Federführung des LS. Den Landkreisen und kreisfreien Städten fällt hierbei eine Schlüsselrolle zu, da sie die fachlichen Rückmeldungen der Kommunen aus ihrem Verwaltungsgebiet bündeln und regionale Kenntnisse und Bedarfe in den Prozess einfließen lassen.

Aktuell führt der LS Gespräche mit den Landkreisen und kreisfreien Städten. Ein Ziel dieser Gespräche ist die Ermittlung der Radwegemaßnahmen entlang des Zielnetzes, die für die Kommunen in ihrem Verwaltungsgebiet prioritär sind. Dabei sollen sowohl Verbindungen an Bundes- und Landesstraßen, als auch entlang von Kreis- und Gemeindestraßen sowie auf sonstigen Wegen in den Blick genommen werden.

Die so bestimmten Maßnahmen werden nach Abschluss der Kreisgespräche in einer landesweiten Betrachtung priorisiert. Ein Fokus wird auf den Radwegelückenschlüssen liegen. Diese verwirklichen das Ziel durchgängiger Radverkehrsverbindungen[1]. Darüber hinaus liegt der Fokus auf Maßnahmen, die verhältnismäßig zügig umgesetzt werden können und für die Verkehrssicherheit der Radfahrenden besonders relevant sind[2].

Qualitätsstandards

Um durchgehende und gleichzeitig komfortabel befahrbare Radverkehrsverbindungen zu schaffen, werden im Rahmen des Umsetzungsplans auch die Qualitätsstandards betrachtet. Hierbei geht es vor allem um die Definition, unter welchen Bedingungen die verschiedenen Führungsformen des Radverkehrs eingesetzt werden und wie die Radverkehrsanlagen beschaffen sein sollten. Es gilt ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Qualität der Radverkehrsinfrastruktur gemäß technischem Regelwerk und dem Versuch, diesbezügliche Spielräume zu schaffen, um durch punktuell reduzierte Standards beispielsweise eine zügigere Umsetzung der Maßnahmen zu ermöglichen.



[1] Siehe Ziel H2 „Lückenlos unterwegs im Land Brandenburg“ der Radverkehrsstrategie 2030 des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (https://mil.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Radverkehrsstrategie%202030%20des%20Landes%20Brandenburg.pdf)

[2] Siehe Ziel H3 „Sicher unterwegs im Land Brandenburg“ der Radverkehrsstrategie 2030 des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (https://mil.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Radverkehrsstrategie%202030%20des%20Landes%20Brandenburg.pdf)

 

Neubau von Radwegen

Ähnlich einer Straßenneubaumaßnahme sind folgende Planungsschritte für den Neubau eines straßenbegleitenden Radweges erforderlich:

  1. Vorplanung
  2. Entwurfsplanung
  3. Genehmigungsphase
  4. Ausführungsplanung
  5. Vorbereitung und Durchführung der Vergabe der Bauleistungen
  6. Baudurchführung.

Die einzelnen Planungsschritte werden im Folgenden vereinfacht erläutert.

In der Vorplanung werden die verkehrlichen, naturräumlichen, geologischen und sonstigen Gegebenheiten aufgenommen und die zukünftige Lage des Radweges mit den möglichst geringsten Planungsherausforderungen gesucht. In Einzelfällen werden Machbarkeitsstudien für die Lösung verkehrlicher oder baulicher Probleme angefertigt. Gegebenenfalls sind Fachgutachten zum Artenschutz oder Umweltverträglichkeit zu erstellen. Grundlage beider letztgenannten Gutachten sind in der Regel Kartierungen und Beobachtungen betroffener Arten und Populationen, die nur zu bestimmten Jahreszeiträumen möglich sind. Der Umfang und die rechtlichen Forderungen nach diesen Fachgutachten nimmt zu und hat für die Planung von Radwegen bereits das Niveau der Planung von Ortsumgehungen erreicht.

In der nachfolgenden Entwurfsplanung wird die technische Planung der Verkehrsanlage erstellt und die entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und der notwendige Grunderwerb ermittelt. Dafür müssen auch Flächen gesichert werden. Dies wird in zunehmendem Maße schwieriger, weil sowohl die Verfügbarkeit fachlich  geeigneter Flächen als auch die Bereitschaft der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zum Verkauf sinkt. Bei der Planung des straßenbegleitenden Radweges wird in der Regel auch in den Straßenraum eingegriffen, da Ortseingangslösungen und Querungshilfen geplant und abgestimmt werden müssen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. In dieser Phase werden die zu erwartenden Kosten berechnet.

Nach Vorlage der Entwurfsunterlagen muss entschieden werden, ob ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren zur Erlangung des Baurechts durchgeführt werden muss. In der Genehmigungsphase müssen die Eingriffe in die Rechte aller Betroffenen (u.a. Grundeigentümer, Leitungsträger, Natur) ermittelt und möglichst einvernehmlich geklärt werden. Ist dies nicht bilateral möglich, muss ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Es ist hierfür von einem Zeitraum von ein bis zwei Jahren aus zu gehen. Bei Einvernehmen mit allen Betroffenen kann in Ermessen des Baulastträgers auf ein Planfeststellungsverfahren verzichtet werden.

In der Ausführungsplanung wird der technische Entwurf bis zur Baureife detailliert.

Daran schließt sich die Vorbereitung und Durchführung der Vergabe der Bauleistungen an. Mit bzw. nach der Baudurchführung müssen neben den Bauleistungen am Verkehrsweg und ggf. der Bundes- oder Landesstraße auch die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in den Natur- und Landschaftsraum umgesetzt werden.

Dieses Verfahren für die Planung und den Bau von Radwegen ist zeitlich aufwendig und es kann in dem Prozess immer wieder zu Verzögerungen kommen.

Naturschutzfachliche Erfordernisse

Radwege unterliegen unabhängig von ihrer Bedeutung bzw. Funktion der Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz.

Für Radwegebauvorhaben an Bundesstraßen besteht die Pflicht zu prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Mit Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes 2008 sind Radwege an Landesstraßen nicht mehr UVP-pflichtig. Dadurch ist eine Reduzierung der Planungszeiten möglich.

Von einer UVP kann abgesehen werden, solange die Umstände des Einzelfalls nicht ausnahmsweise die vertiefende Prüfung eines Umweltbelangs erfordern. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Rad- oder Gehweg in einem Flora-Fauna-Habitatgebiet (FFH, Naturschutzgebiet) verläuft und dort ein Biotop überbaut würde (vgl. Auslegungshilfe zu den Regelungen über die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Oktober 2016 (ABl./16, [Nr. 50], S. 1512).

Mit dem Erlass zur „Anwendung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung bei der Errichtung von Radwegen“ ist eine handhabbare Regelung sowohl zur Förderung des Radverkehrs als auch zum Erhalt der Natur möglich.

Unabhängig vom Erlass sind die Regelungen der EU zum Gebiets- und Artenschutz zu beachten. Die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist erforderlich, sofern FFH- oder auch Vogelschutzgebiete betroffen sind. Geprüft werden muss auch, ob geschützte Arten vorkommen. Es gilt der Grundsatz: Die Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu vermeiden, zu minimieren bzw. zu kompensieren.

Ähnlich einer Straßenneubaumaßnahme sind folgende Planungsschritte für den Neubau eines straßenbegleitenden Radweges erforderlich:

  1. Vorplanung
  2. Entwurfsplanung
  3. Genehmigungsphase
  4. Ausführungsplanung
  5. Vorbereitung und Durchführung der Vergabe der Bauleistungen
  6. Baudurchführung.

Die einzelnen Planungsschritte werden im Folgenden vereinfacht erläutert.

In der Vorplanung werden die verkehrlichen, naturräumlichen, geologischen und sonstigen Gegebenheiten aufgenommen und die zukünftige Lage des Radweges mit den möglichst geringsten Planungsherausforderungen gesucht. In Einzelfällen werden Machbarkeitsstudien für die Lösung verkehrlicher oder baulicher Probleme angefertigt. Gegebenenfalls sind Fachgutachten zum Artenschutz oder Umweltverträglichkeit zu erstellen. Grundlage beider letztgenannten Gutachten sind in der Regel Kartierungen und Beobachtungen betroffener Arten und Populationen, die nur zu bestimmten Jahreszeiträumen möglich sind. Der Umfang und die rechtlichen Forderungen nach diesen Fachgutachten nimmt zu und hat für die Planung von Radwegen bereits das Niveau der Planung von Ortsumgehungen erreicht.

In der nachfolgenden Entwurfsplanung wird die technische Planung der Verkehrsanlage erstellt und die entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und der notwendige Grunderwerb ermittelt. Dafür müssen auch Flächen gesichert werden. Dies wird in zunehmendem Maße schwieriger, weil sowohl die Verfügbarkeit fachlich  geeigneter Flächen als auch die Bereitschaft der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zum Verkauf sinkt. Bei der Planung des straßenbegleitenden Radweges wird in der Regel auch in den Straßenraum eingegriffen, da Ortseingangslösungen und Querungshilfen geplant und abgestimmt werden müssen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. In dieser Phase werden die zu erwartenden Kosten berechnet.

Nach Vorlage der Entwurfsunterlagen muss entschieden werden, ob ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren zur Erlangung des Baurechts durchgeführt werden muss. In der Genehmigungsphase müssen die Eingriffe in die Rechte aller Betroffenen (u.a. Grundeigentümer, Leitungsträger, Natur) ermittelt und möglichst einvernehmlich geklärt werden. Ist dies nicht bilateral möglich, muss ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Es ist hierfür von einem Zeitraum von ein bis zwei Jahren aus zu gehen. Bei Einvernehmen mit allen Betroffenen kann in Ermessen des Baulastträgers auf ein Planfeststellungsverfahren verzichtet werden.

In der Ausführungsplanung wird der technische Entwurf bis zur Baureife detailliert.

Daran schließt sich die Vorbereitung und Durchführung der Vergabe der Bauleistungen an. Mit bzw. nach der Baudurchführung müssen neben den Bauleistungen am Verkehrsweg und ggf. der Bundes- oder Landesstraße auch die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in den Natur- und Landschaftsraum umgesetzt werden.

Dieses Verfahren für die Planung und den Bau von Radwegen ist zeitlich aufwendig und es kann in dem Prozess immer wieder zu Verzögerungen kommen.

Naturschutzfachliche Erfordernisse

Radwege unterliegen unabhängig von ihrer Bedeutung bzw. Funktion der Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz.

Für Radwegebauvorhaben an Bundesstraßen besteht die Pflicht zu prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Mit Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes 2008 sind Radwege an Landesstraßen nicht mehr UVP-pflichtig. Dadurch ist eine Reduzierung der Planungszeiten möglich.

Von einer UVP kann abgesehen werden, solange die Umstände des Einzelfalls nicht ausnahmsweise die vertiefende Prüfung eines Umweltbelangs erfordern. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Rad- oder Gehweg in einem Flora-Fauna-Habitatgebiet (FFH, Naturschutzgebiet) verläuft und dort ein Biotop überbaut würde (vgl. Auslegungshilfe zu den Regelungen über die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Oktober 2016 (ABl./16, [Nr. 50], S. 1512).

Mit dem Erlass zur „Anwendung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung bei der Errichtung von Radwegen“ ist eine handhabbare Regelung sowohl zur Förderung des Radverkehrs als auch zum Erhalt der Natur möglich.

Unabhängig vom Erlass sind die Regelungen der EU zum Gebiets- und Artenschutz zu beachten. Die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist erforderlich, sofern FFH- oder auch Vogelschutzgebiete betroffen sind. Geprüft werden muss auch, ob geschützte Arten vorkommen. Es gilt der Grundsatz: Die Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu vermeiden, zu minimieren bzw. zu kompensieren.

Erhaltung von Radwegen

Wichtiger Bestandteil eines landesweiten Verkehrsnetzes sind die straßenbegleitenden Radwege an Bundes- und Landesstraßen. Jeder Verkehrsweg kann aufgrund des Gebrauchs und der Witterungseinflüsse nur über eine bestimmte Zeitdauer uneingeschränkt genutzt werden und bedarf dann einer Instandsetzung oder Erneuerung (Erhaltung).

Der wirtschaftliche Umgang mit der Infrastruktur erfordert analog zu den Fahrbahnbefestigungen und Brücken auch bei den Radwegen die Planung und Durchführung der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und die bauliche Substanz zu erhalten. Für die operative und strategische Erhaltungsplanung der straßenbegleitenden und eigenständigen Radwege bedarf es geeigneter Informationen zum Zustand. Hierzu wurde im Jahr 2024 in Brandenburg eine messtechnische Zustandserfassung und -bewertung der Radwege an Bundes- und Landesstraßen durchgeführt. Dabei wurden mit hochauflösenden Streckenbildern und laserbasierter Messung verschiedene Zustandsmerkmale aufgenommen und bewertet. Auf Grundlage dieser Ergebnisse und unter Berücksichtigung bereits durchgeführter Maßnahmen wurde schlussendlich ein Erhaltungsbedarf für Radwege an Bundesstraßen und Landesstraßen in Brandenburg ermittelt.

Wichtiger Bestandteil eines landesweiten Verkehrsnetzes sind die straßenbegleitenden Radwege an Bundes- und Landesstraßen. Jeder Verkehrsweg kann aufgrund des Gebrauchs und der Witterungseinflüsse nur über eine bestimmte Zeitdauer uneingeschränkt genutzt werden und bedarf dann einer Instandsetzung oder Erneuerung (Erhaltung).

Der wirtschaftliche Umgang mit der Infrastruktur erfordert analog zu den Fahrbahnbefestigungen und Brücken auch bei den Radwegen die Planung und Durchführung der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und die bauliche Substanz zu erhalten. Für die operative und strategische Erhaltungsplanung der straßenbegleitenden und eigenständigen Radwege bedarf es geeigneter Informationen zum Zustand. Hierzu wurde im Jahr 2024 in Brandenburg eine messtechnische Zustandserfassung und -bewertung der Radwege an Bundes- und Landesstraßen durchgeführt. Dabei wurden mit hochauflösenden Streckenbildern und laserbasierter Messung verschiedene Zustandsmerkmale aufgenommen und bewertet. Auf Grundlage dieser Ergebnisse und unter Berücksichtigung bereits durchgeführter Maßnahmen wurde schlussendlich ein Erhaltungsbedarf für Radwege an Bundesstraßen und Landesstraßen in Brandenburg ermittelt.

Sonstige Informationen

Neben beschilderten Radwegen ermöglichen auch Radfahr- und Schutzstreifen sowie sonstige Wege die separierte Führung des Radverkehrs. Diese Führungsformen finden grundsätzlich im Innerortsbereich und speziell bei beengten Straßenraumverhältnissen Anwendung. Im nebenstehenden Downloadbereich finden Sie unseren Flyer "Radwege mit und ohne Benutzungspflicht in Ortsdurchfahrten". In diesem Flyer ist die Benutzungspflicht von Radfahr- und Schutzstreifen sowie sonstigen Wegen dargestellt.

Neben beschilderten Radwegen ermöglichen auch Radfahr- und Schutzstreifen sowie sonstige Wege die separierte Führung des Radverkehrs. Diese Führungsformen finden grundsätzlich im Innerortsbereich und speziell bei beengten Straßenraumverhältnissen Anwendung. Im nebenstehenden Downloadbereich finden Sie unseren Flyer "Radwege mit und ohne Benutzungspflicht in Ortsdurchfahrten". In diesem Flyer ist die Benutzungspflicht von Radfahr- und Schutzstreifen sowie sonstigen Wegen dargestellt.

Beispiele von Radwegen