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Neubau und Erhaltung von Radwegen

Radweg in Bad Belzig ©LS
Radweg in Bad Belzig ©LS

Die Stärkung und Förderung des Radverkehrs ist ein besonderes Anliegen des Landesbetriebs Straßenwesen (LS). Hierzu ist der Neubau und die Erhaltung der Radwegeinfrastruktur im Zuge von Bundes- und Landesstraßen eine wichtige Voraussetzung.

Neben beschilderten Radwegen ermöglichen auch Radfahr- und Schutzstreifen sowie sonstige Wege die separierte Führung des Radverkehrs. Diese Führungsformen finden grundsätzlich im Innerortsbereich und speziell bei beengten Straßenraumverhältnissen Anwendung. Im nebenstehenden Downloadbereich finden Sie unseren Flyer "Radwege mit und ohne Benutzungspflicht in Ortsdurchfahrten". In diesem Flyer ist die Benutzungspflicht von Radfahr- und Schutzstreifen sowie sonstigen Wegen dargestellt.

Die Stärkung und Förderung des Radverkehrs ist ein besonderes Anliegen des Landesbetriebs Straßenwesen (LS). Hierzu ist der Neubau und die Erhaltung der Radwegeinfrastruktur im Zuge von Bundes- und Landesstraßen eine wichtige Voraussetzung.

Neben beschilderten Radwegen ermöglichen auch Radfahr- und Schutzstreifen sowie sonstige Wege die separierte Führung des Radverkehrs. Diese Führungsformen finden grundsätzlich im Innerortsbereich und speziell bei beengten Straßenraumverhältnissen Anwendung. Im nebenstehenden Downloadbereich finden Sie unseren Flyer "Radwege mit und ohne Benutzungspflicht in Ortsdurchfahrten". In diesem Flyer ist die Benutzungspflicht von Radfahr- und Schutzstreifen sowie sonstigen Wegen dargestellt.

Neubau von Radwegen

Am 20.02.2026 wurde das Konzept Radnetz Brandenburg veröffentlicht. Dieses stellt die baulastträgerübergreifende Bedarfsgrundlage für Radverkehrsinfrastruktur dar und wurde auf Grundlage des brandenburgischen Mobilitätsgesetzes (BbgMobG) und der Radverkehrsstrategie 2030 des Landes Brandenburg erarbeitet. Das Konzept beinhaltet auch die Bedarfsgrundlage für den Neubau von Außerortsradwegen im Zuge von Bundes- und Landesstraßen und ersetzt die im Jahr 2018 veröffentlichte Bedarfsliste.

Auf Grund der Umfänglichkeit der im Konzept enthaltenen Verbindungen wird unter Federführung des Landesbetriebes Straßenwesen ein Umsetzungsplan erstellt. Gemeinsam mit den beteiligten Baulastträgern werden hierbei die wichtigsten Verbindungen zu ermitteln sein, die in den nächsten fünf Jahren schwerpunktmäßig bearbeitet werden. Es handelt sich hierbei um einen Prozess, der einen nicht unerheblichen Bearbeitungszeitraum in Anspruch nehmen wird. Vertiefte Erläuterungen zum Umsetzungsplan und dessen Bearbeitungsstand werden im April dieses Jahres mitgeteilt.

    Am 20.02.2026 wurde das Konzept Radnetz Brandenburg veröffentlicht. Dieses stellt die baulastträgerübergreifende Bedarfsgrundlage für Radverkehrsinfrastruktur dar und wurde auf Grundlage des brandenburgischen Mobilitätsgesetzes (BbgMobG) und der Radverkehrsstrategie 2030 des Landes Brandenburg erarbeitet. Das Konzept beinhaltet auch die Bedarfsgrundlage für den Neubau von Außerortsradwegen im Zuge von Bundes- und Landesstraßen und ersetzt die im Jahr 2018 veröffentlichte Bedarfsliste.

    Auf Grund der Umfänglichkeit der im Konzept enthaltenen Verbindungen wird unter Federführung des Landesbetriebes Straßenwesen ein Umsetzungsplan erstellt. Gemeinsam mit den beteiligten Baulastträgern werden hierbei die wichtigsten Verbindungen zu ermitteln sein, die in den nächsten fünf Jahren schwerpunktmäßig bearbeitet werden. Es handelt sich hierbei um einen Prozess, der einen nicht unerheblichen Bearbeitungszeitraum in Anspruch nehmen wird. Vertiefte Erläuterungen zum Umsetzungsplan und dessen Bearbeitungsstand werden im April dieses Jahres mitgeteilt.

      Erhaltung von Radwegen

      Bedarfslisten für die Erhaltung von Radwegen an Bundes- und Landesstraßen im Land Brandenburg

      Wichtiger Bestandteil eines landesweiten Verkehrsnetzes sind die straßenbegleitenden Radwege an Bundes- und Landesstraßen. Jeder Verkehrsweg kann aufgrund des Gebrauchs und der Witterungseinflüsse nur über eine bestimmte Zeitdauer uneingeschränkt genutzt werden und bedarf dann einer Instandsetzung oder Erneuerung (Erhaltung). Der wirtschaftliche Umgang mit der Infrastruktur erfordert analog zu den Fahrbahnbefestigungen und Brücken auch bei den Radwegen die Planung und Durchführung der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und die bauliche Substanz zu erhalten.

      Hierzu wurde im Jahr 2014 in Brandenburg eine Zustandserfassung und -bewertung von Radwegen an Bundesstraßen mit dem Messfahrrad als Pilotprojekt durchgeführt. 2016 und 2017 wurde der Zustand von Radwegen an Landesstraßen erfasst. Auf Grundlage dieser Ergebnisse und unter Berücksichtigung bereits durchgeführter Maßnahmen wurden die Erhaltungsbedarfslisten für Radwege an Bundesstraßen und Landesstraßen in Brandenburg erstellt.

      Die Bedarfslisten enthalten ausschließlich Maßnahmen, die an den Radwegen im Zuge der Freien Strecke (FS) erforderlich werden. In der Erhaltungsplanung für die Radwege werden nur Erhaltungsabschnitte berücksichtigt, die sich auf gebaute Radwege beziehen.

      Maßnahmen an Radwegen im Zuge von

      • Bahnübergängen,
      • Verkehrsinseln,
      • abmarkierten Radfahrstreifen auf Fahrbahnen,
      • Radwegquerungen von Fahrbahnen bzw. verbindende Radwegverläufe auf Fahrbahnen und
      • Brücken

      werden im Zusammenhang mit den jeweiligen Baumvorhaben an diesen Anlagen durchgeführt.

      In die Erhaltungsbedarfsliste wurden Abschnitte mit einer Mindestlänge von 200 m aufgenommen, die einen großen Anteil schlechte und sehr schlechte Bereiche aufweisen.

      Die Bedarfslisten für die Erhaltung von Radwegen an Bundes- und Landesstraßen im Land Brandenburg sind den beiliegenden Anlagen zu entnehmen.

      Bedarfslisten für die Erhaltung von Radwegen an Bundes- und Landesstraßen im Land Brandenburg

      Wichtiger Bestandteil eines landesweiten Verkehrsnetzes sind die straßenbegleitenden Radwege an Bundes- und Landesstraßen. Jeder Verkehrsweg kann aufgrund des Gebrauchs und der Witterungseinflüsse nur über eine bestimmte Zeitdauer uneingeschränkt genutzt werden und bedarf dann einer Instandsetzung oder Erneuerung (Erhaltung). Der wirtschaftliche Umgang mit der Infrastruktur erfordert analog zu den Fahrbahnbefestigungen und Brücken auch bei den Radwegen die Planung und Durchführung der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und die bauliche Substanz zu erhalten.

      Hierzu wurde im Jahr 2014 in Brandenburg eine Zustandserfassung und -bewertung von Radwegen an Bundesstraßen mit dem Messfahrrad als Pilotprojekt durchgeführt. 2016 und 2017 wurde der Zustand von Radwegen an Landesstraßen erfasst. Auf Grundlage dieser Ergebnisse und unter Berücksichtigung bereits durchgeführter Maßnahmen wurden die Erhaltungsbedarfslisten für Radwege an Bundesstraßen und Landesstraßen in Brandenburg erstellt.

      Die Bedarfslisten enthalten ausschließlich Maßnahmen, die an den Radwegen im Zuge der Freien Strecke (FS) erforderlich werden. In der Erhaltungsplanung für die Radwege werden nur Erhaltungsabschnitte berücksichtigt, die sich auf gebaute Radwege beziehen.

      Maßnahmen an Radwegen im Zuge von

      • Bahnübergängen,
      • Verkehrsinseln,
      • abmarkierten Radfahrstreifen auf Fahrbahnen,
      • Radwegquerungen von Fahrbahnen bzw. verbindende Radwegverläufe auf Fahrbahnen und
      • Brücken

      werden im Zusammenhang mit den jeweiligen Baumvorhaben an diesen Anlagen durchgeführt.

      In die Erhaltungsbedarfsliste wurden Abschnitte mit einer Mindestlänge von 200 m aufgenommen, die einen großen Anteil schlechte und sehr schlechte Bereiche aufweisen.

      Die Bedarfslisten für die Erhaltung von Radwegen an Bundes- und Landesstraßen im Land Brandenburg sind den beiliegenden Anlagen zu entnehmen.

      Besonderheiten bei der Planung

      Naturschutzfachliche Erfordernisse


      Radwege unterliegen unabhängig von ihrer Bedeutung bzw. Funktion der Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz.

      Für Radwegebauvorhaben an Bundesstraßen besteht die Pflicht zu prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Mit Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes 2008 sind Radwege an Landesstraßen nicht mehr UVP-pflichtig. Dadurch ist eine Reduzierung der Planungszeiten möglich.

      Von einer UVP kann abgesehen werden, solange die Umstände des Einzelfalls nicht ausnahmsweise die vertiefende Prüfung eines Umweltbelangs erfordern. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Rad- oder Gehweg in einem Flora-Fauna-Habitatgebiet (FFH, Naturschutzgebiet) verläuft und dort ein Biotop überbaut würde (vgl. Auslegungshilfe zu den Regelungen über die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Oktober 2016 (ABl./16, [Nr. 50], S. 1512).

      Mit dem Erlass zur „Anwendung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung bei der Errichtung von Radwegen“ ist eine handhabbare Regelung sowohl zur Förderung des Radverkehrs als auch zum Erhalt der Natur möglich.
      Unabhängig vom Erlass sind die Regelungen der EU zum Gebiets- und Artenschutz zu beachten. Die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist erforderlich, sofern FFH- oder auch Vogelschutzgebiete betroffen sind. Geprüft werden muß auch, ob geschützte Arten vorkommen. Es gilt der Grundsatz: Die Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu vermeiden, zu minimieren bzw. zu kompensieren.

      Naturschutzfachliche Erfordernisse


      Radwege unterliegen unabhängig von ihrer Bedeutung bzw. Funktion der Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz.

      Für Radwegebauvorhaben an Bundesstraßen besteht die Pflicht zu prüfen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist. Mit Änderung des Brandenburgischen Straßengesetzes 2008 sind Radwege an Landesstraßen nicht mehr UVP-pflichtig. Dadurch ist eine Reduzierung der Planungszeiten möglich.

      Von einer UVP kann abgesehen werden, solange die Umstände des Einzelfalls nicht ausnahmsweise die vertiefende Prüfung eines Umweltbelangs erfordern. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Rad- oder Gehweg in einem Flora-Fauna-Habitatgebiet (FFH, Naturschutzgebiet) verläuft und dort ein Biotop überbaut würde (vgl. Auslegungshilfe zu den Regelungen über die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Oktober 2016 (ABl./16, [Nr. 50], S. 1512).

      Mit dem Erlass zur „Anwendung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung bei der Errichtung von Radwegen“ ist eine handhabbare Regelung sowohl zur Förderung des Radverkehrs als auch zum Erhalt der Natur möglich.
      Unabhängig vom Erlass sind die Regelungen der EU zum Gebiets- und Artenschutz zu beachten. Die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist erforderlich, sofern FFH- oder auch Vogelschutzgebiete betroffen sind. Geprüft werden muß auch, ob geschützte Arten vorkommen. Es gilt der Grundsatz: Die Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu vermeiden, zu minimieren bzw. zu kompensieren.

      Ablauf einer Radwegebaumaßnahme


      Ähnlich einer Straßenneubaumaßnahme sind folgende Planungsschritte für den Neubau eines straßenbegleitenden Radweges erforderlich:

      1. Vorplanung
      2. Entwurfsplanung
      3. Genehmigungsphase
      4. Ausführungsplanung
      5. Vorbereitung und Durchführung der Vergabe der Bauleistungen
      6. Baudurchführung


      Stark vereinfacht ergibt sich folgender Ablauf:

      In der Vorplanung werden die verkehrlichen, naturräumlichen, geologischen und sonstigen Gegebenheiten aufgenommen und die zukünftige Lage des Radweges mit den möglichst geringsten Planungsherausforderungen gesucht. In Einzellfällen werden Machbarkeitsstudien für die Lösung verkehrlicher oder baulicher Probleme angefertigt. Gegebenenfalls sind Fachgutachten zum Artenschutz oder Umweltverträglichkeit zu erstellen. Grundlage beider letztgenannten Gutachten sind in der Regel Kartierungen und Beobachtungen betroffener Arten und Populationen, die nur zu bestimmten Jahreszeiträumen möglich sind. Der Umfang und die rechtlichen Forderungen nach diesen Fachgutachten nimmt zu und hat für die Planung von Radwegen bereits das Niveau der Planung von Ortsumgehungen erreicht.

      In der nachfolgenden Entwurfsplanung wird die technische Planung der Verkehrsanlage erstellt und die entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und der notwendige Grunderwerb ermittelt. Dafür müssen auch Flächen gesichert werden. Dies wird in zunehmendem Maße schwieriger, weil sowohl die Verfügbarkeit fachlich geeigneter Flächen als auch die Bereitschaft der Grundeigentümer:innen zum Verkauf sinkt. Bei der Planung des straßenbegleitenden Radweges wird in der Regel auch in den Straßenraum eingegriffen, da Ortseingangslösungen und Querungshilfen geplant und abgestimmt werden müssen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. In dieser Phase werden die zu erwartenden Kosten berechnet.

      Nach Vorlage der Entwurfsunterlagen muss entschieden werden, ob ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren zur Erlangung des Baurechts durchgeführt werden muss. In der Genehmigungsphase müssen die Eingriffe in die Rechte aller Betroffenen (u.a. Grundeigentümer, Leitungsträger, Natur) ermittelt und möglichst einvernehmlich geklärt werden. Ist dies nicht bilateral möglich, muss ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Es ist hierfür von einem Zeitraum von ein bis zwei Jahren aus zu gehen. Bei Einvernehmen mit allen Betroffenen kann in Ermessen des Baulastträgers auf ein Planfeststellungsverfahren verzichtet werden.

      In der nachfolgenden Ausführungsplanung wird der technische Entwurf bis zur Baureife detailliert.

      Daran schließt sich die Vorbereitung und Durchführung der Vergabe der Bauleistungen an. Mit bzw. nach der Baudurchführung müssen neben den Bauleistungen am Verkehrsweg und ggf. der Bundes- oder Landesstraße auch die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in den Natur- und Landschaftsraum umgesetzt werden.

      Dieses Verfahren für die Planung und den Bau von Radwegen ist zeitlich aufwendig und es kann in dem Prozeß immer wieder zu Verzögerungen kommen.

      Empfohlene Bauweisen im Landesbetrieb Straßenwesen

      • In den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen von 2001 (RStO 01) sind empfohlene Bauweisen für Radwege in Asphalt-, Betonpflaster und Plattenbauweisen enthalten.
      • RStO 01 sieht für Asphaltbefestigungen von Radwegen eine 8 bis 10 cm dicke Tragdeckschicht vor.
      • Zur besseren Befahrbarkeit (geringerer Rollwiderstand) wird im LS ein zweischichtiger Asphaltoberbau bevorzugt.
      • Der Einsatz von Recyclingmaterialien in Schottertragschichten ist möglich. Ein entsprechender Nachweis der Verwendbarkeit zum Radwegebau muss aber vorliegen.

      Ablauf einer Radwegebaumaßnahme


      Ähnlich einer Straßenneubaumaßnahme sind folgende Planungsschritte für den Neubau eines straßenbegleitenden Radweges erforderlich:

      1. Vorplanung
      2. Entwurfsplanung
      3. Genehmigungsphase
      4. Ausführungsplanung
      5. Vorbereitung und Durchführung der Vergabe der Bauleistungen
      6. Baudurchführung


      Stark vereinfacht ergibt sich folgender Ablauf:

      In der Vorplanung werden die verkehrlichen, naturräumlichen, geologischen und sonstigen Gegebenheiten aufgenommen und die zukünftige Lage des Radweges mit den möglichst geringsten Planungsherausforderungen gesucht. In Einzellfällen werden Machbarkeitsstudien für die Lösung verkehrlicher oder baulicher Probleme angefertigt. Gegebenenfalls sind Fachgutachten zum Artenschutz oder Umweltverträglichkeit zu erstellen. Grundlage beider letztgenannten Gutachten sind in der Regel Kartierungen und Beobachtungen betroffener Arten und Populationen, die nur zu bestimmten Jahreszeiträumen möglich sind. Der Umfang und die rechtlichen Forderungen nach diesen Fachgutachten nimmt zu und hat für die Planung von Radwegen bereits das Niveau der Planung von Ortsumgehungen erreicht.

      In der nachfolgenden Entwurfsplanung wird die technische Planung der Verkehrsanlage erstellt und die entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft sowie die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und der notwendige Grunderwerb ermittelt. Dafür müssen auch Flächen gesichert werden. Dies wird in zunehmendem Maße schwieriger, weil sowohl die Verfügbarkeit fachlich geeigneter Flächen als auch die Bereitschaft der Grundeigentümer:innen zum Verkauf sinkt. Bei der Planung des straßenbegleitenden Radweges wird in der Regel auch in den Straßenraum eingegriffen, da Ortseingangslösungen und Querungshilfen geplant und abgestimmt werden müssen, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. In dieser Phase werden die zu erwartenden Kosten berechnet.

      Nach Vorlage der Entwurfsunterlagen muss entschieden werden, ob ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren zur Erlangung des Baurechts durchgeführt werden muss. In der Genehmigungsphase müssen die Eingriffe in die Rechte aller Betroffenen (u.a. Grundeigentümer, Leitungsträger, Natur) ermittelt und möglichst einvernehmlich geklärt werden. Ist dies nicht bilateral möglich, muss ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Es ist hierfür von einem Zeitraum von ein bis zwei Jahren aus zu gehen. Bei Einvernehmen mit allen Betroffenen kann in Ermessen des Baulastträgers auf ein Planfeststellungsverfahren verzichtet werden.

      In der nachfolgenden Ausführungsplanung wird der technische Entwurf bis zur Baureife detailliert.

      Daran schließt sich die Vorbereitung und Durchführung der Vergabe der Bauleistungen an. Mit bzw. nach der Baudurchführung müssen neben den Bauleistungen am Verkehrsweg und ggf. der Bundes- oder Landesstraße auch die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in den Natur- und Landschaftsraum umgesetzt werden.

      Dieses Verfahren für die Planung und den Bau von Radwegen ist zeitlich aufwendig und es kann in dem Prozeß immer wieder zu Verzögerungen kommen.

      Empfohlene Bauweisen im Landesbetrieb Straßenwesen

      • In den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen von 2001 (RStO 01) sind empfohlene Bauweisen für Radwege in Asphalt-, Betonpflaster und Plattenbauweisen enthalten.
      • RStO 01 sieht für Asphaltbefestigungen von Radwegen eine 8 bis 10 cm dicke Tragdeckschicht vor.
      • Zur besseren Befahrbarkeit (geringerer Rollwiderstand) wird im LS ein zweischichtiger Asphaltoberbau bevorzugt.
      • Der Einsatz von Recyclingmaterialien in Schottertragschichten ist möglich. Ein entsprechender Nachweis der Verwendbarkeit zum Radwegebau muss aber vorliegen.

      Beispiele von Radwegen