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Leitungen für Telekommunikation

Öffentlich-rechtliche Wegenutzung gemäß § 127 TKG

Die Benutzung von öffentlichen Straßen durch Telekommunikationslinien (TK-Linien) gemäß § 3 Nr. 64 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eines Wegenutzungsberechtigten (§ 125 Abs. 1 und 2 TKG) ist öffentlich-rechtlich geregelt. 

Die Neuverlegung und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen der Zustimmung des Straßenbaulastträgers (§ 127 Abs. 1 TKG). 

Um diese Zustimmung zu erhalten, ist im Einzelnen Folgendes zu beachten.

Ausführliche Hinweise zur Antragstellung finden Sie nebenstehend in den verlinkten Dokumenten und Formularen.

(Stand der Informationen: Dezember 2021)

Die Benutzung von öffentlichen Straßen durch Telekommunikationslinien (TK-Linien) gemäß § 3 Nr. 64 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eines Wegenutzungsberechtigten (§ 125 Abs. 1 und 2 TKG) ist öffentlich-rechtlich geregelt. 

Die Neuverlegung und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien bedürfen der Zustimmung des Straßenbaulastträgers (§ 127 Abs. 1 TKG). 

Um diese Zustimmung zu erhalten, ist im Einzelnen Folgendes zu beachten.

Ausführliche Hinweise zur Antragstellung finden Sie nebenstehend in den verlinkten Dokumenten und Formularen.

(Stand der Informationen: Dezember 2021)

  • Vor Antragstellung

    Prüfung der Zustimmungsbedürftigkeit nach § 127 TKG

    Ob es sich um eine Neuverlegung oder Änderung handelt, ist davon abhängig, ob durch die fragliche Maßnahme neuer oder anderer Raum im Wegekörper in Anspruch genommen wird, als bisher (Stelkens „TKG- Wegerecht - §§ 68 - 77 TKG Handkommentar“, 1. Auflage 2010, S. 123 ff.). Die Straßenbauverwaltung (SBV) prüft dies bei Eingang von Anträgen bzw. Baubeginnanzeigen im Zweifelsfall.

    A. Demzufolge sind zustimmungspflichtig:

    • die vollständige Neuerrichtung von TK-Linien,
    • die Veränderung der Richtungslinie einer vorhandenen TK-Linie,
    • die Vergrößerung oder Verschiebung oberirdischer TK-Linien (z. B. Masten oder Verteilerkäs-
      ten),
    • die Vermehrung, Vergrößerung oder Umlegung der Leerrohre/Kabelkanäle/Kabel, auch wenn
      nur kurze Strecken oder einzelne Anlagenteile betroffen sind,
    • die Änderung der Verlegungsart (z. B. Ersatz eines Kabels durch ein Leerrohr mit eingezoge-
      nem Kabel).
      Die Zustimmungspflicht besteht auch bei Maßnahmen, die der Wegebaulastträger nach § 130 Abs. 1 TKG selbst veranlasst hat (s. Stelkens, § 68, Rn 194).

    B. Grundsätzlich nicht zustimmungspflichtig nach § 127 TKG, jedoch abstimmungsbedürftig sind:

    • das Einziehen von neuen oder zusätzlichen Kabeln in bereits vorhandene Kabel-Leerrohre,
    • der Austausch von Kabeln in vorhandenen Rohren (z. B. Glasfaser statt Kupferkabel),
    • der Beginn einer Nutzung einer bestehenden Kabel-Anlage als eine dem öffentlichen Zweck dienende TK-Linie ohne bauliche Maßnahmen.

    Ungeachtet dessen können bei den unter B. genannten Maßnahmen einzelne Teilmaßnahmen zustimmungspflichtig sein, mit denen partielle Anpassungen oder Änderungen der vorhandenen Anlage vorgenommen werden, wie z. B. der Einbau neuer Schnittstellen oder das Setzen neuer oder größerer Verteilerkästen. In solchen Fällen ist im Antrag darauf hinzuweisen, dass und welche zustimmungspflichtigen Maßnahmen Bestandteil des Antrags sind.

    C. In den Fällen, die keiner formellen Zustimmung nach § 127 Abs. 1 TKG bedürfen, ist eine rechtzeitige Bauanzeige erforderlich, auf deren Grundlage die Details zur Errichtung von Arbeitsstellen abgestimmt werden. Der LS hält dabei aufgrund der Beteiligung anderer Sachgebiete das Einreichen der Bauanzeige mindestens 4 Wochen vor Baubeginn für erforderlich.

    D. Bei Maßnahmen, die nicht im Vorfeld abgestimmt werden können und ausschließlich der Störungsbeseitigung dienen (z.B. bei Havarien), ist im Nachgang eine Baubeschreibung mit der entsprechenden Störungsnummer vorzulegen.

    In einigen Fällen von bereits verlegten Leerrohren liegen im LS keine Unterlagen zur Zustimmung und zur Leitungsdokumentation vor. Daher ist es zwingend notwendig, in diesem Zuge zumindest die Bestandsdaten zur Kabeltrasse dem LS zu übergeben, damit hier das Benutzungsverhältnis erfasst werden kann.

    Prüfung der Zustimmungsbedürftigkeit nach § 127 TKG

    Ob es sich um eine Neuverlegung oder Änderung handelt, ist davon abhängig, ob durch die fragliche Maßnahme neuer oder anderer Raum im Wegekörper in Anspruch genommen wird, als bisher (Stelkens „TKG- Wegerecht - §§ 68 - 77 TKG Handkommentar“, 1. Auflage 2010, S. 123 ff.). Die Straßenbauverwaltung (SBV) prüft dies bei Eingang von Anträgen bzw. Baubeginnanzeigen im Zweifelsfall.

    A. Demzufolge sind zustimmungspflichtig:

    • die vollständige Neuerrichtung von TK-Linien,
    • die Veränderung der Richtungslinie einer vorhandenen TK-Linie,
    • die Vergrößerung oder Verschiebung oberirdischer TK-Linien (z. B. Masten oder Verteilerkäs-
      ten),
    • die Vermehrung, Vergrößerung oder Umlegung der Leerrohre/Kabelkanäle/Kabel, auch wenn
      nur kurze Strecken oder einzelne Anlagenteile betroffen sind,
    • die Änderung der Verlegungsart (z. B. Ersatz eines Kabels durch ein Leerrohr mit eingezoge-
      nem Kabel).
      Die Zustimmungspflicht besteht auch bei Maßnahmen, die der Wegebaulastträger nach § 130 Abs. 1 TKG selbst veranlasst hat (s. Stelkens, § 68, Rn 194).

    B. Grundsätzlich nicht zustimmungspflichtig nach § 127 TKG, jedoch abstimmungsbedürftig sind:

    • das Einziehen von neuen oder zusätzlichen Kabeln in bereits vorhandene Kabel-Leerrohre,
    • der Austausch von Kabeln in vorhandenen Rohren (z. B. Glasfaser statt Kupferkabel),
    • der Beginn einer Nutzung einer bestehenden Kabel-Anlage als eine dem öffentlichen Zweck dienende TK-Linie ohne bauliche Maßnahmen.

    Ungeachtet dessen können bei den unter B. genannten Maßnahmen einzelne Teilmaßnahmen zustimmungspflichtig sein, mit denen partielle Anpassungen oder Änderungen der vorhandenen Anlage vorgenommen werden, wie z. B. der Einbau neuer Schnittstellen oder das Setzen neuer oder größerer Verteilerkästen. In solchen Fällen ist im Antrag darauf hinzuweisen, dass und welche zustimmungspflichtigen Maßnahmen Bestandteil des Antrags sind.

    C. In den Fällen, die keiner formellen Zustimmung nach § 127 Abs. 1 TKG bedürfen, ist eine rechtzeitige Bauanzeige erforderlich, auf deren Grundlage die Details zur Errichtung von Arbeitsstellen abgestimmt werden. Der LS hält dabei aufgrund der Beteiligung anderer Sachgebiete das Einreichen der Bauanzeige mindestens 4 Wochen vor Baubeginn für erforderlich.

    D. Bei Maßnahmen, die nicht im Vorfeld abgestimmt werden können und ausschließlich der Störungsbeseitigung dienen (z.B. bei Havarien), ist im Nachgang eine Baubeschreibung mit der entsprechenden Störungsnummer vorzulegen.

    In einigen Fällen von bereits verlegten Leerrohren liegen im LS keine Unterlagen zur Zustimmung und zur Leitungsdokumentation vor. Daher ist es zwingend notwendig, in diesem Zuge zumindest die Bestandsdaten zur Kabeltrasse dem LS zu übergeben, damit hier das Benutzungsverhältnis erfasst werden kann.

  • Vollständiger Antrag

    Gem. § 127 Abs. 3, Satz 1 TKG gilt die Zustimmung nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

    Ein vollständiger Antrag im Sinne des § 127 Abs. 3, Satz 2 TKG liegt erst vor, wenn Qualität und Aussagekraft der Antragsunterlagen eine fehlerfreie Entscheidung durch die Straßenbauverwaltung zulassen. Dies ist der Fall, wenn der Antrag die folgenden Unterlagen/Angaben enthält:

    • das Aktenzeichen der bereits erteilten Zustimmung nach TKG (wenn vorhanden)

    • Genaue Angabe des Bauherren/Adressaten der Zustimmung mit Anschrift.

    • Kontaktmöglichkeiten zum Antragsteller wie Telefonnummer und Emailadresse, um Fragen zum Antrag kurzfristig abstimmen zu können.

    • die Angaben/Belege zur Wegenutzungsberechtigung (auf Anforderung)

    • ggf. Vollmachten (Mindestgültigkeit 4 Monate ab Antragstellung)

    • bei Neuverlegung/Änderung ein Antrag entsprechend Musterformular Anlage E 1 der Nutzungsrichtlinien bzw. bei Nichtverwendung des Musterformulars ein Antrag mit allen im Musterformular enthaltenen Erklärungen und Bestätigungen des Antragstellers

    • Beschreibung der Baumaßnahme mit technischen Angaben zur geplanten TK-Linie (z. B. Durchmesser, Material, Schutzrohr, Zweck)

    • eine Übersichtskarte zur räumlichen Einordnung der Maßnahme.

    • einen Trassenplan in guter Qualität und angemessenem Maßstab. Darin muss der Leitungsverlauf mit Bezug zur Straße erkennbar sein. Dazu sind die Angaben zum Ordnungssystem der Straße mit Straßenbezeichnung (z. B. L 33), Straßenabschnitt (z.B. 030) und der Stationierung (z.B. 1.755) aufzunehmen. Dabei sind Anfang, Ende, Hausanschlüsse, KVZ und Montagegruben sowie alle Querungen mit Stationierung anzugeben. Weiterhin ist die konkrete Angabe des (geplanten) Abstands zur Fahrbahn erforderlich. Die Angaben sind entsprechend dem Beispielplan auf der nächsten Seite einzutragen.

    • Darstellung der Topographie entweder im Plan oder auch z. B. in Form einer Fotodokumentation.

    • Die Stationierungsangaben können vor Ort oder alternativ mit dem Straßennetzviewer ermittelt werden. Siehe dazu gesonderte Infoblätter „Stationierung“ und „Hinweise zum Straßennetzviewer“.

    • Querprofile bei Kreuzungen werden im Bedarfsfall nachgefordert

    • Angaben zur Sicherung der Baugruben und/oder Kabelkanäle

    •  Angaben zum geplanten Bauzeitraum/Bauablauf

    • optional eine Fotodokumentation

    • Erläuterungen zu Abweichungen von den geforderten Antragsunterlagen oder zu sonstigen Besonderheiten

    • Prinzipiell sind die Grundsätze des FGSV-Merkblatts „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ zu beachten. Sofern diese Vorgaben nicht eingehalten werden, ist die Untere Naturschutzbehörde (UNB) einzubeziehen und deren Stellungnahme vorzulegen.

    Bitte beachten Sie: Je aussagekräftiger Ihre Unterlagen sind, desto schneller kann die Bearbeitung erfolgen, da Nachforderungen oder eigene Sachverhaltsermittlungen entfallen können. 

    Sollte bei der Vorbereitung der Antragsunterlagen Abstimmungsbedarf entstehen, können Sie sich an die zuständigen Ansprechpartner wenden (siehe Dokument „Ansprechpartner TK-Linien und Leitungen“).

    Bitte beachten Sie bei Antragstellung auch folgende Hinweise:

    • Längsverlegungen in der Fahrbahn bzw. im Radweg wird i. d. R. nicht zugestimmt.

    • Vor-Ort-Termine sind mind. 2 Wochen vorher und – soweit möglich – für mehrere Anträge in räumlichem Zusammenhang mit Vorabinformationen zum groben Trassenverlauf abzustimmen.

    Gem. § 127 Abs. 3, Satz 1 TKG gilt die Zustimmung nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

    Ein vollständiger Antrag im Sinne des § 127 Abs. 3, Satz 2 TKG liegt erst vor, wenn Qualität und Aussagekraft der Antragsunterlagen eine fehlerfreie Entscheidung durch die Straßenbauverwaltung zulassen. Dies ist der Fall, wenn der Antrag die folgenden Unterlagen/Angaben enthält:

    • das Aktenzeichen der bereits erteilten Zustimmung nach TKG (wenn vorhanden)

    • Genaue Angabe des Bauherren/Adressaten der Zustimmung mit Anschrift.

    • Kontaktmöglichkeiten zum Antragsteller wie Telefonnummer und Emailadresse, um Fragen zum Antrag kurzfristig abstimmen zu können.

    • die Angaben/Belege zur Wegenutzungsberechtigung (auf Anforderung)

    • ggf. Vollmachten (Mindestgültigkeit 4 Monate ab Antragstellung)

    • bei Neuverlegung/Änderung ein Antrag entsprechend Musterformular Anlage E 1 der Nutzungsrichtlinien bzw. bei Nichtverwendung des Musterformulars ein Antrag mit allen im Musterformular enthaltenen Erklärungen und Bestätigungen des Antragstellers

    • Beschreibung der Baumaßnahme mit technischen Angaben zur geplanten TK-Linie (z. B. Durchmesser, Material, Schutzrohr, Zweck)

    • eine Übersichtskarte zur räumlichen Einordnung der Maßnahme.

    • einen Trassenplan in guter Qualität und angemessenem Maßstab. Darin muss der Leitungsverlauf mit Bezug zur Straße erkennbar sein. Dazu sind die Angaben zum Ordnungssystem der Straße mit Straßenbezeichnung (z. B. L 33), Straßenabschnitt (z.B. 030) und der Stationierung (z.B. 1.755) aufzunehmen. Dabei sind Anfang, Ende, Hausanschlüsse, KVZ und Montagegruben sowie alle Querungen mit Stationierung anzugeben. Weiterhin ist die konkrete Angabe des (geplanten) Abstands zur Fahrbahn erforderlich. Die Angaben sind entsprechend dem Beispielplan auf der nächsten Seite einzutragen.

    • Darstellung der Topographie entweder im Plan oder auch z. B. in Form einer Fotodokumentation.

    • Die Stationierungsangaben können vor Ort oder alternativ mit dem Straßennetzviewer ermittelt werden. Siehe dazu gesonderte Infoblätter „Stationierung“ und „Hinweise zum Straßennetzviewer“.

    • Querprofile bei Kreuzungen werden im Bedarfsfall nachgefordert

    • Angaben zur Sicherung der Baugruben und/oder Kabelkanäle

    •  Angaben zum geplanten Bauzeitraum/Bauablauf

    • optional eine Fotodokumentation

    • Erläuterungen zu Abweichungen von den geforderten Antragsunterlagen oder zu sonstigen Besonderheiten

    • Prinzipiell sind die Grundsätze des FGSV-Merkblatts „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ zu beachten. Sofern diese Vorgaben nicht eingehalten werden, ist die Untere Naturschutzbehörde (UNB) einzubeziehen und deren Stellungnahme vorzulegen.

    Bitte beachten Sie: Je aussagekräftiger Ihre Unterlagen sind, desto schneller kann die Bearbeitung erfolgen, da Nachforderungen oder eigene Sachverhaltsermittlungen entfallen können. 

    Sollte bei der Vorbereitung der Antragsunterlagen Abstimmungsbedarf entstehen, können Sie sich an die zuständigen Ansprechpartner wenden (siehe Dokument „Ansprechpartner TK-Linien und Leitungen“).

    Bitte beachten Sie bei Antragstellung auch folgende Hinweise:

    • Längsverlegungen in der Fahrbahn bzw. im Radweg wird i. d. R. nicht zugestimmt.

    • Vor-Ort-Termine sind mind. 2 Wochen vorher und – soweit möglich – für mehrere Anträge in räumlichem Zusammenhang mit Vorabinformationen zum groben Trassenverlauf abzustimmen.

  • Nach Beantragung

    Folgende Grundsätze sind bei der weiteren Durchführung der Maßnahme zu beachten:

      • Sollte aus Sicht des LS ein Vor-Ort-Termin notwendig sein, wird er das im Zuge der Prüfung mitteilen. Der konkrete Termin ist zwischen den zuständigen Bearbeitern abzustimmen.

      • Erst mit erteilter Zustimmung zur Neuverlegung/Änderung bzw. zur Errichtung von Arbeitsstellen an der Straße (Errichtung von Baugruben) sollte auf dieser Grundlage die verkehrsrechtliche Anordnung beim Straßenverkehrsamt beantragt werden (gilt nicht für Havarien)

      • Bei sich ergebenen Mängeln des Rohleitungssystems sind erforderliche zusätzliche Montagegruben im Bereich des Straßengrundstückes nur in Abstimmung mit der jeweiligen Straßenmeisterei zu errichten.

      • Sollte sich (auch abschnittsweise) bei der Bauausführung die Notwendigkeit der Neuverlegung von Rohrsystemen ergeben, sind diese genehmigungspflichtig. (Verfahrensweise wie bei Neuverlegung).

      • Sicherungsarbeiten zu den vermarkten Netzknoten und Sicherungspunkten sowie die Beachtung von Regenwasserleitungen sind mit der zuständigen Straßenmeisterei abzustimmen.

      • Der Beginn und die Beendigung der Baumaßnahme sind der zuständigen Straßenmeisterei mit den vorgegebenen Formblättern anzuzeigen.

    Folgende Grundsätze sind bei der weiteren Durchführung der Maßnahme zu beachten:

      • Sollte aus Sicht des LS ein Vor-Ort-Termin notwendig sein, wird er das im Zuge der Prüfung mitteilen. Der konkrete Termin ist zwischen den zuständigen Bearbeitern abzustimmen.

      • Erst mit erteilter Zustimmung zur Neuverlegung/Änderung bzw. zur Errichtung von Arbeitsstellen an der Straße (Errichtung von Baugruben) sollte auf dieser Grundlage die verkehrsrechtliche Anordnung beim Straßenverkehrsamt beantragt werden (gilt nicht für Havarien)

      • Bei sich ergebenen Mängeln des Rohleitungssystems sind erforderliche zusätzliche Montagegruben im Bereich des Straßengrundstückes nur in Abstimmung mit der jeweiligen Straßenmeisterei zu errichten.

      • Sollte sich (auch abschnittsweise) bei der Bauausführung die Notwendigkeit der Neuverlegung von Rohrsystemen ergeben, sind diese genehmigungspflichtig. (Verfahrensweise wie bei Neuverlegung).

      • Sicherungsarbeiten zu den vermarkten Netzknoten und Sicherungspunkten sowie die Beachtung von Regenwasserleitungen sind mit der zuständigen Straßenmeisterei abzustimmen.

      • Der Beginn und die Beendigung der Baumaßnahme sind der zuständigen Straßenmeisterei mit den vorgegebenen Formblättern anzuzeigen.

  • Zusätzliche Anforderungen bei geringerer Verlegetiefe

    Gemäß § 127 Abs. 7 TKG dürfen in Abweichung von den Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB-BeStra) Leitungen in geringerer Verlegetiefe, wie zum Beispiel im Wege der Mico- oder Minitrenching verlegt werden, wenn

    • die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder

    • der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.

      Dies findet keine Anwendung für Bundesautobahnen oder autobahnähnlich ausgebaute Bundestraßen.

    Mindestanforderungen an die Antragstellung und Dokumentation bei mindertiefer Verlegung:

    Neben den in Punkt 2 genannten Anforderungen gilt Folgendes:

    • Antragsformular Muster E1 (vollständig ausgefüllt)

    • Trassenplan/Planunterlage mit Straßenbezug (Straßenbezeichnung, Abschnitt, von Station bis Station)

    • Mindertiefen sind sowohl im Plan als auch im technischen Datenblatt aufzuführen. Die Eintragung der Verlege-Parameter im technischen Datenblatt muss den eingereichten Planunterlagen entsprechen.

    • Eine detaillierte Baubeschreibung und Benennung bzw. Beschreibung des konkreten Verlegeverfahrens/der Verlegetechnik im Einzelfall

    • In jedem Fall ist neben der Verlegetiefe auch der seitliche Abstand der Leitung zur befestigten Fahrbahnkante anzugeben: Je nach Örtlichkeit muss bei der Verlegung im Seitenstreifen (Straßengrundstück) die Straßenentwässerung, das Zubehör der Straße (Straßenbäume) bzw. das Vorhandensein von passiven Schutzeinrichtungen oder die verfestigte Planung von Baumpflanzungen und Schutzeinrichtungen in die Prüfung einbezogen werden.

    • Der Seitenstreifen bis 1,50 m bleibt der Aufstellung von Leitpfosten und Verkehrseinrichtungen zur Gewährleistung der Straßenverkehrssicherungspflicht vorbehalten. Die Straßenbaubehörden sind nach § 5 b StVG zur Beschaffung, Aufstellung, Entfernung und Unterhaltung der amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verpflichtet. Auf der Grundlage der StVO und der HAV (Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) sind die Abstände der Aufstellorte zur verkehrssicheren Aufstellung geregelt.

    • Die Trasse in geringerer Verlegetiefe ist unmittelbar nach Beendigung der Baumaßnahme in einem Abnahmeprotokoll mit der von der Telekom beauftragten bauausführenden Firma und Vertretern der jeweiligen Straßenmeisterei zu dokumentieren. Die tatsächliche Verlegetiefe ist ggf. vor Ort nachzuweisen (stichprobenartige Untersuchung).

    • Bestandspläne sind nach Abschluss der Baumaßnahme unter Angabe des Aktenzeichens bei dem zuständigen Sachgebiet (siehe Ansprechpartnerliste) in digitaler Form einzureichen.

    Gemäß § 127 Abs. 7 TKG dürfen in Abweichung von den Allgemeinen Technischen Bestimmungen für die Benutzung von Straßen durch Leitungen und Telekommunikationslinien (ATB-BeStra) Leitungen in geringerer Verlegetiefe, wie zum Beispiel im Wege der Mico- oder Minitrenching verlegt werden, wenn

    • die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzniveaus und nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Erhaltungsaufwandes führt oder

    • der Antragsteller die durch eine mögliche wesentliche Beeinträchtigung entstehenden Kosten beziehungsweise den höheren Verwaltungsaufwand übernimmt.

      Dies findet keine Anwendung für Bundesautobahnen oder autobahnähnlich ausgebaute Bundestraßen.

    Mindestanforderungen an die Antragstellung und Dokumentation bei mindertiefer Verlegung:

    Neben den in Punkt 2 genannten Anforderungen gilt Folgendes:

    • Antragsformular Muster E1 (vollständig ausgefüllt)

    • Trassenplan/Planunterlage mit Straßenbezug (Straßenbezeichnung, Abschnitt, von Station bis Station)

    • Mindertiefen sind sowohl im Plan als auch im technischen Datenblatt aufzuführen. Die Eintragung der Verlege-Parameter im technischen Datenblatt muss den eingereichten Planunterlagen entsprechen.

    • Eine detaillierte Baubeschreibung und Benennung bzw. Beschreibung des konkreten Verlegeverfahrens/der Verlegetechnik im Einzelfall

    • In jedem Fall ist neben der Verlegetiefe auch der seitliche Abstand der Leitung zur befestigten Fahrbahnkante anzugeben: Je nach Örtlichkeit muss bei der Verlegung im Seitenstreifen (Straßengrundstück) die Straßenentwässerung, das Zubehör der Straße (Straßenbäume) bzw. das Vorhandensein von passiven Schutzeinrichtungen oder die verfestigte Planung von Baumpflanzungen und Schutzeinrichtungen in die Prüfung einbezogen werden.

    • Der Seitenstreifen bis 1,50 m bleibt der Aufstellung von Leitpfosten und Verkehrseinrichtungen zur Gewährleistung der Straßenverkehrssicherungspflicht vorbehalten. Die Straßenbaubehörden sind nach § 5 b StVG zur Beschaffung, Aufstellung, Entfernung und Unterhaltung der amtlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen verpflichtet. Auf der Grundlage der StVO und der HAV (Hinweise für das Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) sind die Abstände der Aufstellorte zur verkehrssicheren Aufstellung geregelt.

    • Die Trasse in geringerer Verlegetiefe ist unmittelbar nach Beendigung der Baumaßnahme in einem Abnahmeprotokoll mit der von der Telekom beauftragten bauausführenden Firma und Vertretern der jeweiligen Straßenmeisterei zu dokumentieren. Die tatsächliche Verlegetiefe ist ggf. vor Ort nachzuweisen (stichprobenartige Untersuchung).

    • Bestandspläne sind nach Abschluss der Baumaßnahme unter Angabe des Aktenzeichens bei dem zuständigen Sachgebiet (siehe Ansprechpartnerliste) in digitaler Form einzureichen.