Toolbar-Menü
Hauptmenü

Beteiligung des Landesbetriebs Straßenwesen als Träger öffentlicher Belange

Träger öffentlicher Belange – Straßenbauarbeiten in Klaistow
Straßenbauarbeiten in Klaistow © LS / Kathleen Friedrich - Photography
Träger öffentlicher Belange – Straßenbauarbeiten in Klaistow
Straßenbauarbeiten in Klaistow © LS / Kathleen Friedrich - Photography

Im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsverfahren ist der Landesbetrieb Straßenwesen per Gesetz als Träger öffentlicher Belange anzuhören. Das bedeutet, möchten beispielsweise Landkreise oder Kommunen ein Bauvorhaben durchführen, müssen sie den Landesbetrieb Straßenwesen einbeziehen, wenn Bundes- oder Landesstraßen von diesem Bauvorhaben betroffen sind. Ein Beispiel hierfür wäre die geplante Entwicklung eines Baugebietes in einer Kommune. Soll das Areal von einer Bundes- oder Landesstraße erschlossen werden, muss der Landesbetrieb unter anderem die Verkehrsbelastung oder die Fahrbahnbeschaffenheit prüfen und Stellung nehmen.

Gehört werden muss der Landesbetrieb unter anderem bei Genehmigungsverfahren verschiedenster Fachbereiche, wie Bauleitplanungen für den Städtebau oder raumordnende Verfahren und Regionalplanungen. Die Belange der von der Planung berührten Verkehrsanlagen werden zur Wahrung des öffentlichen Interesses geprüft. Grundlage dafür sind die gültigen Straßengesetze: Das Bundesfernstraßengesetz-FStrG und das Brandenburgisches Straßengesetz-BbgStrG. Im Fokus stehen vor allem die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit und die Verkehrssicherheit auf den Bundes- und Landesstraßen. Geprüft wird auch, ob bei den geplanten Vorhaben die Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt wurden. Hier geht es beispielsweise um die Sicherung von Bäumen und Gehölzen entlang der Straßen oder um die Bereitstellung von Kompensationsflächen für die Neuanpflanzung.

Neben dem Landesbetrieb Straßenwesen gehören zu den Trägern Öffentlicher Belange unter anderem die Obersten Bundes- und Landesbehörden, die Unteren Landesbehörden bei den Landkreisen und Unternehmen wie Energieversorger, Wasserwerke, Entsorgungsfirmen, Betreiber von Telekommunikationsnetzwerken, die Post und die Bahn.

Beteiligungen richten Sie bitte mit Anschreiben und Unterlagen unter Angabe des Landkreises im Betreff an die folgenden Adressen:

Landkreis Zuständigkeit E-Mail
BAR, UM, MOL, LOS
kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) (Landesstraßen außerorts und Bundesstraßen)
Region Ost LS-Bauleitplanung-Ost@LS.Brandenburg.de

TF, LDS, SPN, OSL, EE,
kreisfreie Stadt Cottbus (Landes- und Bundesstraßen außerorts)

Region Süd LS-Bauleitplanung-Sued@LS.Brandenburg.de
PR, OPR, OHV, HVL, PM
kreisfreie Stadt Brandenburg (Landesstraßen außerorts und Bundesstraßen)
kreisfreie Stadt Potsdam (Landes- und Bundesstraßen außerorts)
Region West LS-Bauleitplanung-West@LS.Brandenburg.de

Im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsverfahren ist der Landesbetrieb Straßenwesen per Gesetz als Träger öffentlicher Belange anzuhören. Das bedeutet, möchten beispielsweise Landkreise oder Kommunen ein Bauvorhaben durchführen, müssen sie den Landesbetrieb Straßenwesen einbeziehen, wenn Bundes- oder Landesstraßen von diesem Bauvorhaben betroffen sind. Ein Beispiel hierfür wäre die geplante Entwicklung eines Baugebietes in einer Kommune. Soll das Areal von einer Bundes- oder Landesstraße erschlossen werden, muss der Landesbetrieb unter anderem die Verkehrsbelastung oder die Fahrbahnbeschaffenheit prüfen und Stellung nehmen.

Gehört werden muss der Landesbetrieb unter anderem bei Genehmigungsverfahren verschiedenster Fachbereiche, wie Bauleitplanungen für den Städtebau oder raumordnende Verfahren und Regionalplanungen. Die Belange der von der Planung berührten Verkehrsanlagen werden zur Wahrung des öffentlichen Interesses geprüft. Grundlage dafür sind die gültigen Straßengesetze: Das Bundesfernstraßengesetz-FStrG und das Brandenburgisches Straßengesetz-BbgStrG. Im Fokus stehen vor allem die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit und die Verkehrssicherheit auf den Bundes- und Landesstraßen. Geprüft wird auch, ob bei den geplanten Vorhaben die Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt wurden. Hier geht es beispielsweise um die Sicherung von Bäumen und Gehölzen entlang der Straßen oder um die Bereitstellung von Kompensationsflächen für die Neuanpflanzung.

Neben dem Landesbetrieb Straßenwesen gehören zu den Trägern Öffentlicher Belange unter anderem die Obersten Bundes- und Landesbehörden, die Unteren Landesbehörden bei den Landkreisen und Unternehmen wie Energieversorger, Wasserwerke, Entsorgungsfirmen, Betreiber von Telekommunikationsnetzwerken, die Post und die Bahn.

Beteiligungen richten Sie bitte mit Anschreiben und Unterlagen unter Angabe des Landkreises im Betreff an die folgenden Adressen:

Landkreis Zuständigkeit E-Mail
BAR, UM, MOL, LOS
kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) (Landesstraßen außerorts und Bundesstraßen)
Region Ost LS-Bauleitplanung-Ost@LS.Brandenburg.de

TF, LDS, SPN, OSL, EE,
kreisfreie Stadt Cottbus (Landes- und Bundesstraßen außerorts)

Region Süd LS-Bauleitplanung-Sued@LS.Brandenburg.de
PR, OPR, OHV, HVL, PM
kreisfreie Stadt Brandenburg (Landesstraßen außerorts und Bundesstraßen)
kreisfreie Stadt Potsdam (Landes- und Bundesstraßen außerorts)
Region West LS-Bauleitplanung-West@LS.Brandenburg.de