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Leitungen der öffentlichen Versorgung

Die Benutzung von öffentlichen Straßen durch Leitungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung sowohl bei kreuzend wie auch bei längs in der Straße geführten (längs verlegten) Leitungen ist privatrechtlich zu regeln. Jede Verlegung und Änderung von solchen Leitungen einschließlich der zugehörigen unter- bzw. oberirdischen Anlagen im Bereich der Bundes-und Landesstraßen bedarf der Zustimmung durch die Straßenbaubehörde, welche rechtzeitig zu beantragen ist. Hierzu sind die vollständigen Unterlagen gemäß den beigefügten „Mindestanforderungen für Antragsteller“ an die regional zuständigen Sachgebiete gemäß beigefügter „Liste der Ansprechpartner/innen“ einzureichen. Detaillierte Informationen zum Umfang und zur Qualität der Antragsunterlagen (z. B.  Inhalt des Anschreibens, Baubeschreibung, Datenblatt, Übersichtslage- und Trassenpläne etc.), zur Notwendigkeit besonderer Antragsunterlagen (geotechnischer Bericht, Produktblätter, Standsicherheitsnachweise, Prüfprotokolle, Genehmigungen bei EEG-Anlagen, Kreuzungshefte bei Freileitungen etc.), zum Verfahren bei Havarien und Störungsbeseitigungen und zur Baudurchführung finden sich in den folgenden Dokumenten:

Die Benutzung von öffentlichen Straßen durch Leitungen der öffentlichen Ver- und Entsorgung sowohl bei kreuzend wie auch bei längs in der Straße geführten (längs verlegten) Leitungen ist privatrechtlich zu regeln. Jede Verlegung und Änderung von solchen Leitungen einschließlich der zugehörigen unter- bzw. oberirdischen Anlagen im Bereich der Bundes-und Landesstraßen bedarf der Zustimmung durch die Straßenbaubehörde, welche rechtzeitig zu beantragen ist. Hierzu sind die vollständigen Unterlagen gemäß den beigefügten „Mindestanforderungen für Antragsteller“ an die regional zuständigen Sachgebiete gemäß beigefügter „Liste der Ansprechpartner/innen“ einzureichen. Detaillierte Informationen zum Umfang und zur Qualität der Antragsunterlagen (z. B.  Inhalt des Anschreibens, Baubeschreibung, Datenblatt, Übersichtslage- und Trassenpläne etc.), zur Notwendigkeit besonderer Antragsunterlagen (geotechnischer Bericht, Produktblätter, Standsicherheitsnachweise, Prüfprotokolle, Genehmigungen bei EEG-Anlagen, Kreuzungshefte bei Freileitungen etc.), zum Verfahren bei Havarien und Störungsbeseitigungen und zur Baudurchführung finden sich in den folgenden Dokumenten:

Antrag auf Abschluss eines Rahmenvertrags

Sofern Sie einen Rahmenvertrag abschließen möchten, können Sie formlos einen Antrag  per E-Mail an LS-Rahmenvertraege-VU@LS.Brandenburg.de  stellen. Folgende Angaben sollten Sie dabei mit aufnehmen:

  • Angaben zum Unternehmen mit der entsprechenden Vertretungsbefugnis (ggf. Handelsregister beifügen)
  • Angaben zum Netzbestand und vorhandenen Berührungen mit Bundesfern- und Landesstraßen
  • Angabe zu konkret geplanten Berührungen mit Bundesfern- und Landesstraßen

Antrag auf Abschluss eines Rahmenvertrags

Sofern Sie einen Rahmenvertrag abschließen möchten, können Sie formlos einen Antrag  per E-Mail an LS-Rahmenvertraege-VU@LS.Brandenburg.de  stellen. Folgende Angaben sollten Sie dabei mit aufnehmen:

  • Angaben zum Unternehmen mit der entsprechenden Vertretungsbefugnis (ggf. Handelsregister beifügen)
  • Angaben zum Netzbestand und vorhandenen Berührungen mit Bundesfern- und Landesstraßen
  • Angabe zu konkret geplanten Berührungen mit Bundesfern- und Landesstraßen

Änderungsanzeigen zum Rahmenvertrag

Sofern Änderungen zu Ihrem Unternehmen oder Netzbestand eingetreten sind,  können Sie diese  per Mail an LS-Rahmenvertraege-VU@LS.Brandenburg.de melden.


Dazu steht folgendes Dokument zum Download zur Verfügung:

Änderungsanzeigen zum Rahmenvertrag

Sofern Änderungen zu Ihrem Unternehmen oder Netzbestand eingetreten sind,  können Sie diese  per Mail an LS-Rahmenvertraege-VU@LS.Brandenburg.de melden.


Dazu steht folgendes Dokument zum Download zur Verfügung:

Informationen zum Übergang der Bundesautobahnen auf Die Autobahn GmbH des Bundes

Seit dem 1.1.2021 wird die Verwaltung der Bundesautobahnen nicht mehr in Bundesauftragsverwaltung durch die Straßenbauverwaltungen der Länder, sondern in eigener Verwaltung des Bundes geführt (Art. 90 Abs. 2 GG, Art. 143e Abs. 1 GG i.V.m. Fernstraßen-Überleitungsgesetz und Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz).

Das für die Bundesstraßenverwaltung zuständige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat auf der Grundlage von § 1 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen auf die Autobahn GmbH des Bundes übertragen. Die Autobahn GmbH des Bundes übernimmt die aus der Straßenbaulast im Sinne des § 3 Bundesfernstraßengesetz ergebenden Aufgaben und tritt gemäß § 10 Abs. 2 Fernstraßen-Überleitungsgesetz in laufende Vergabe- und Gerichtsverfahren sowie in sonstige Verfahrens- und Rechtspositionen ein.

In Bezug auf Verträge, die im Rahmen der bisherigen Auftragsverwaltung durch das Land Brandenburg im Namen des Bundes abgeschlossen wurden, wird regelmäßig der Bund Vertragspartner, soweit Bundesautobahnen betroffen sind.

Alle vom Land Brandenburg abgeschlossenen Rahmenverträge zwischen Versorgungsunternehmen für Leitungen der öffentlichen Versorgung und Bundesfernstraßen gelten nach dem Übergang der Autobahnen auf Die Autobahn GmbH des Bundes weiterhin fort. Die Autobahn GmbH des Bundes übernimmt somit seit dem 01.01.2021 alle Rechte und Pflichten aus den Rahmenverträgen. Für Anfragen bzgl. der einzelnen Verträge wenden Sie sich zukünftig direkt an die folgende Adresse:

Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Nordost
An der A 111
16540 Hohen Neuendorf
E-Mail: nordost@autobahn.de

Da die Bundesstraßen in der Auftragsverwaltung des Landes Brandenburg verblieben sind, ändert sich für die in Bundesstraßen verlegten Leitungen hinsichtlich des anzuwendenden Rahmenvertrages und der Ansprechpartner und Kontaktdaten nichts. Hier bleibt das Land Brandenburg, endvertreten durch den Landesbetrieb Straßenwesen, als Auftragsverwalter auch weiterhin Vertragspartner. Eine Änderung der Rahmenverträge aufgrund des Wegfalls der Bundesautobahnen aus der Auftragsverwaltung ist nicht erforderlich.

Informationen zum Übergang der Bundesautobahnen auf Die Autobahn GmbH des Bundes

Seit dem 1.1.2021 wird die Verwaltung der Bundesautobahnen nicht mehr in Bundesauftragsverwaltung durch die Straßenbauverwaltungen der Länder, sondern in eigener Verwaltung des Bundes geführt (Art. 90 Abs. 2 GG, Art. 143e Abs. 1 GG i.V.m. Fernstraßen-Überleitungsgesetz und Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz).

Das für die Bundesstraßenverwaltung zuständige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat auf der Grundlage von § 1 Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung, die Finanzierung und die vermögensmäßige Verwaltung von Bundesautobahnen auf die Autobahn GmbH des Bundes übertragen. Die Autobahn GmbH des Bundes übernimmt die aus der Straßenbaulast im Sinne des § 3 Bundesfernstraßengesetz ergebenden Aufgaben und tritt gemäß § 10 Abs. 2 Fernstraßen-Überleitungsgesetz in laufende Vergabe- und Gerichtsverfahren sowie in sonstige Verfahrens- und Rechtspositionen ein.

In Bezug auf Verträge, die im Rahmen der bisherigen Auftragsverwaltung durch das Land Brandenburg im Namen des Bundes abgeschlossen wurden, wird regelmäßig der Bund Vertragspartner, soweit Bundesautobahnen betroffen sind.

Alle vom Land Brandenburg abgeschlossenen Rahmenverträge zwischen Versorgungsunternehmen für Leitungen der öffentlichen Versorgung und Bundesfernstraßen gelten nach dem Übergang der Autobahnen auf Die Autobahn GmbH des Bundes weiterhin fort. Die Autobahn GmbH des Bundes übernimmt somit seit dem 01.01.2021 alle Rechte und Pflichten aus den Rahmenverträgen. Für Anfragen bzgl. der einzelnen Verträge wenden Sie sich zukünftig direkt an die folgende Adresse:

Die Autobahn GmbH des Bundes
Niederlassung Nordost
An der A 111
16540 Hohen Neuendorf
E-Mail: nordost@autobahn.de

Da die Bundesstraßen in der Auftragsverwaltung des Landes Brandenburg verblieben sind, ändert sich für die in Bundesstraßen verlegten Leitungen hinsichtlich des anzuwendenden Rahmenvertrages und der Ansprechpartner und Kontaktdaten nichts. Hier bleibt das Land Brandenburg, endvertreten durch den Landesbetrieb Straßenwesen, als Auftragsverwalter auch weiterhin Vertragspartner. Eine Änderung der Rahmenverträge aufgrund des Wegfalls der Bundesautobahnen aus der Auftragsverwaltung ist nicht erforderlich.