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Werke und Hersteller

  • Güteüberwachung von Gesteinskörnungen, Baustoffgemischen und Bodenmaterial

    Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) führt die Liste der güteüberwachten Hersteller von natürlichen, industriell hergestellten und rezyclierten Gesteinskörnungen, Baustoffgemischen zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel sowie Bodenmaterialien und Baustoffen für den Erdbau nach den gültigen Straßenbauregelwerken im Land Brandenburg. Die weitere neue Listung umfasst die mineralischen Ersatzbaustoffe, welche nach der Ersatzbaustoffverordnung klassifiziert wurden.

    Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) führt die Liste der güteüberwachten Hersteller von natürlichen, industriell hergestellten und rezyclierten Gesteinskörnungen, Baustoffgemischen zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel sowie Bodenmaterialien und Baustoffen für den Erdbau nach den gültigen Straßenbauregelwerken im Land Brandenburg. Die weitere neue Listung umfasst die mineralischen Ersatzbaustoffe, welche nach der Ersatzbaustoffverordnung klassifiziert wurden.

  • Zertifizierte Asphaltmischwerke

    Vorbemerkungen

    Die Hersteller von Asphaltmischgut nach TL Asphalt-StB 07/13  können sich auf freiwilliger Basis unter Vorlage der Leistungserklärungen und der jährlichen Überwachungsberichte (siehe auch DIN EN 13108-21) in eine Liste der überwachten Asphaltmischwerke aufnehmen lassen. Die Liste wird zentral im Landesbetrieb Straßenwesen geführt und hier im Internet veröffentlicht (RE des MIL, Abteilung 4, Nr. 30/2014).

    Die Liste überwachter Asphaltmischwerke dient vorrangig der Information innerhalb des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg. Die Veröffentlichung im Internet ermöglicht darüber hinaus die Information anderer Interessenten, v. a. kommunaler Baulastträger und der Bauwirtschaft. Mit gültigem Listeneintrag der Asphaltmischgutart eines Asphaltmischwerkes kann auf die Vorlage des Zertifikats über die Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) bzw. der jährlichen Bestätigung im Rahmen des Bauvertrages verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen des Bauvertrages die Vorlage der Leistungserklärung nach TL Asphalt-StB 07/13 zusammen mit dem Eignungsnachweis ausreichend. Baufirmen, deren Lieferanten nicht in der Liste enthalten sind, haben die für die Listeneintragung notwendigen Nachweise im Rahmen des Bauvertrages zu erbringen.

    Die Inhalte der Listen sind zwischen den Straßenbauverwaltungen der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen abgestimmt. Aufnahme in die Liste sollen i. d. R. die Asphaltmischwerke mit Standort im jeweiligen Bundesland finden. In anderen Bundesländern nach gleichen Kriterien erfolgte Listeneinträge werden anerkannt.

    Zwei Monate nach Ablauf der Gültigkeit der laufenden Überwachung bzw. des Zertifikats werden die Werke nicht mehr in der brandenburgischen Liste geführt.

    Vorbemerkungen

    Die Hersteller von Asphaltmischgut nach TL Asphalt-StB 07/13  können sich auf freiwilliger Basis unter Vorlage der Leistungserklärungen und der jährlichen Überwachungsberichte (siehe auch DIN EN 13108-21) in eine Liste der überwachten Asphaltmischwerke aufnehmen lassen. Die Liste wird zentral im Landesbetrieb Straßenwesen geführt und hier im Internet veröffentlicht (RE des MIL, Abteilung 4, Nr. 30/2014).

    Die Liste überwachter Asphaltmischwerke dient vorrangig der Information innerhalb des Landesbetriebes Straßenwesen Brandenburg. Die Veröffentlichung im Internet ermöglicht darüber hinaus die Information anderer Interessenten, v. a. kommunaler Baulastträger und der Bauwirtschaft. Mit gültigem Listeneintrag der Asphaltmischgutart eines Asphaltmischwerkes kann auf die Vorlage des Zertifikats über die Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) bzw. der jährlichen Bestätigung im Rahmen des Bauvertrages verzichtet werden. In diesem Fall ist im Rahmen des Bauvertrages die Vorlage der Leistungserklärung nach TL Asphalt-StB 07/13 zusammen mit dem Eignungsnachweis ausreichend. Baufirmen, deren Lieferanten nicht in der Liste enthalten sind, haben die für die Listeneintragung notwendigen Nachweise im Rahmen des Bauvertrages zu erbringen.

    Die Inhalte der Listen sind zwischen den Straßenbauverwaltungen der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen abgestimmt. Aufnahme in die Liste sollen i. d. R. die Asphaltmischwerke mit Standort im jeweiligen Bundesland finden. In anderen Bundesländern nach gleichen Kriterien erfolgte Listeneinträge werden anerkannt.

    Zwei Monate nach Ablauf der Gültigkeit der laufenden Überwachung bzw. des Zertifikats werden die Werke nicht mehr in der brandenburgischen Liste geführt.

  • Güteüberwachte Hersteller von Mischgut für DSK

    Güteüberwachte Ausführende sowie güteüberwachte Misch- und Verlegemaschinen für Dünne Asphaltdeckschichten im Kaltbauweise gemäß TL G DSK-StB 15

    Im Auftrag der obersten Straßenbauverwaltung gibt der Landesbetrieb Straßenwesen die im Land Brandenburg ansässigen und gemäß TL G DSK-StB 15 güteüberwachten Ausführende sowie die güteüberwachten Misch- und Verlegemaschinen für Dünne Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise bekannt.
    Mit dem Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Abt. 4, Nr. 29/2016 vom 21.12.2016 wurden die
    Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen,
    Teil: Güteüberwachung,
    Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise eingeführt.

    Die Güteüberwachung erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages mit einer nach RAP Stra im Fachgebiet F 2 anerkannten Prüfstelle. Entsprechend den TL G DSK-StB 15, Abschnitt 2.3.2.3 „Art und Häufigkeit“ muss der Fremdüberwacher mindestens zweimal im Jahr eine Regelprüfung bei dem Ausführenden durchführen.
    In anderen Bundesländern ansässige güteüberwachte Ausführende sowie Misch- und Verlegemaschinen gelten auch in Brandenburg als güteüberwacht.

    Es liegen zurzeit keine Fremdüberwachungsberichte vor.

    (Bearbeitungsstand: 19.01.2017)

    Güteüberwachte Ausführende sowie güteüberwachte Misch- und Verlegemaschinen für Dünne Asphaltdeckschichten im Kaltbauweise gemäß TL G DSK-StB 15

    Im Auftrag der obersten Straßenbauverwaltung gibt der Landesbetrieb Straßenwesen die im Land Brandenburg ansässigen und gemäß TL G DSK-StB 15 güteüberwachten Ausführende sowie die güteüberwachten Misch- und Verlegemaschinen für Dünne Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise bekannt.
    Mit dem Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Abt. 4, Nr. 29/2016 vom 21.12.2016 wurden die
    Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen,
    Teil: Güteüberwachung,
    Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise eingeführt.

    Die Güteüberwachung erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages mit einer nach RAP Stra im Fachgebiet F 2 anerkannten Prüfstelle. Entsprechend den TL G DSK-StB 15, Abschnitt 2.3.2.3 „Art und Häufigkeit“ muss der Fremdüberwacher mindestens zweimal im Jahr eine Regelprüfung bei dem Ausführenden durchführen.
    In anderen Bundesländern ansässige güteüberwachte Ausführende sowie Misch- und Verlegemaschinen gelten auch in Brandenburg als güteüberwacht.

    Es liegen zurzeit keine Fremdüberwachungsberichte vor.

    (Bearbeitungsstand: 19.01.2017)

  • Güteüberwachte Ausführende und Produktionseinheiten für die Ausführung von Oberflächenbehandlungen nach TL G OB-StB 15

    Im Auftrag der obersten Straßenbauverwaltung gibt der Landesbetrieb Straßenwesen die im Land Brandenburg ansässigen und gemäß TL G OB-StB 15 güteüberwachten Produktionseinheiten für die Ausführung von Oberflächenbehandlungen bekannt.
    Mit dem Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Abt. 4, Nr. 30/2016 vom 21.12.2016 wurden die
    Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen,
    Teil: Güteüberwachung,
    Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen eingeführt.

    Die Güteüberwachung erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages mit einer nach RAP Stra für Fremdüberwachungen für Oberflächenbehandlungen anerkannten Prüfstelle. Entsprechend den TL G OB-StB 15, Abschnitt 2.3.2.3 „Art und Häufigkeit“ muss der Fremdüberwacher mindestens zweimal im Jahr eine Regelprüfung bei dem Ausführenden durchführen.
    In anderen Bundesländern ansässigen güteüberwachten Ausführende und Produktionseinheiten gelten auch in Brandenburg als güteüberwacht.

    Im Auftrag der obersten Straßenbauverwaltung gibt der Landesbetrieb Straßenwesen die im Land Brandenburg ansässigen und gemäß TL G OB-StB 15 güteüberwachten Produktionseinheiten für die Ausführung von Oberflächenbehandlungen bekannt.
    Mit dem Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Abt. 4, Nr. 30/2016 vom 21.12.2016 wurden die
    Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen,
    Teil: Güteüberwachung,
    Teil: Ausführung von Oberflächenbehandlungen eingeführt.

    Die Güteüberwachung erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages mit einer nach RAP Stra für Fremdüberwachungen für Oberflächenbehandlungen anerkannten Prüfstelle. Entsprechend den TL G OB-StB 15, Abschnitt 2.3.2.3 „Art und Häufigkeit“ muss der Fremdüberwacher mindestens zweimal im Jahr eine Regelprüfung bei dem Ausführenden durchführen.
    In anderen Bundesländern ansässigen güteüberwachten Ausführende und Produktionseinheiten gelten auch in Brandenburg als güteüberwacht.

  • Güteüberwachte Ausführende für DSH-V

    Im Auftrag der obersten Straßenbauverwaltung gibt der Landesbetrieb Straßenwesen die im Land Brandenburg ansässigen und gemäß TL G DSH-V-StB 15 güteüberwachten Ausführende sowie die güteüberwachten Sprühfertiger bekannt.

    Mit dem Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Abt. 4, Nr. 28/2016 vom 21.12.2016 wurden die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen,

    Teil: Güteüberwachung,

    Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung

    eingeführt.

    Die Güteüberwachung erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrags mit einer nach RAP Stra im Fachgebiet F 2 anerkannten Prüfstellle. Entsprechend den TL G DSH-V-StB 15, Abschnitt 2.3.2.3 "Art und Häufigkeit" muss der Fremdüberwacher mindestens zweimal im Jahr eine Regelprüfung bei dem Ausführenden durchführen.

    In anderen Bundesländern ansässige güteüberwachte Ausführende sowie Sprühfertiger gelten auch in Brandenburg als güteüberwacht.

    Im Auftrag der obersten Straßenbauverwaltung gibt der Landesbetrieb Straßenwesen die im Land Brandenburg ansässigen und gemäß TL G DSH-V-StB 15 güteüberwachten Ausführende sowie die güteüberwachten Sprühfertiger bekannt.

    Mit dem Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Abt. 4, Nr. 28/2016 vom 21.12.2016 wurden die Technischen Lieferbedingungen für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächenbefestigungen,

    Teil: Güteüberwachung,

    Teil: Ausführung von Dünnen Asphaltdeckschichten in Heißbauweise auf Versiegelung

    eingeführt.

    Die Güteüberwachung erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrags mit einer nach RAP Stra im Fachgebiet F 2 anerkannten Prüfstellle. Entsprechend den TL G DSH-V-StB 15, Abschnitt 2.3.2.3 "Art und Häufigkeit" muss der Fremdüberwacher mindestens zweimal im Jahr eine Regelprüfung bei dem Ausführenden durchführen.

    In anderen Bundesländern ansässige güteüberwachte Ausführende sowie Sprühfertiger gelten auch in Brandenburg als güteüberwacht.