Elektronischer Rechtsverkehr im Landesbetrieb Straßenwesen
Die elektronisch geführte Kommunikation ist bereits in vielen Bereichen fester Bestandteil des Alltags geworden. Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) ist ebenfalls verpflichtet, mindestens einen sicheren elektronischen Zugangsweg zu eröffnen, der den Bürgerinnen und Bürgern, Gerichten, Unternehmen und anderen Behörden eine schriftformersetzende Kommunikation ermöglicht (= Elektronischer Rechtsverkehr). Diese Anforderung ergibt es sich aus dem Brandenburgischen E-Government-Gesetz (BbgEGovG).
Für den elektronischen Rechtsverkehr sind durch § 3 Abs. 3 und 4 BbgEGovG in Verbindung mit § 3a Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mehrere sichere Übermittlungswege gesetzlich zugelassen.
Der LS ist über das „besondere elektronische Behördenpostfach“ (beBPo) erreichbar.
Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)
An das beBPo des LS können elektronische Dokumente rechtssicher übermittelt werden, auch wenn sie nur einfach signiert sind. Das beBPo beruht auf der seit 2004 bewährten Infrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP). Die EGVP-Infrastruktur ist wegen der strengen Authentifizierung aller Beteiligten und der doppelten Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bereits schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 a) bis c) VwVfG. Daher kann bei Dokumentenübermittlung per beBPo auf eine fortgeschrittene oder qualifizierte Signatur verzichtet werden.
Folgende Absender können Dokumente an das beBPo übermitteln:
- Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Selbstständige und sämtliche Organisationen, die über ein elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach verfügen (eBO, kostenlos einzurichten unter https://ebo.bund.de/)
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)
- Gerichte über das EGVP
- Steuerberaterinnen und Steuerberater über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt)
- Notarinnen und Notare über das besondere elektronische Notarpostfach (beN) und
- andere Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts über deren beBPo.
Das beBPo des LS ist eine einheitliche Adresse für alle Abteilungen des LS.
Unser Name in der Empfängerliste lautet:
- Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Die Nutzer-ID des LS lautet:
- DE.Justiz.58b6713b-f6e3-4278-83ec-3a7e7dd46097.911f
Die elektronisch geführte Kommunikation ist bereits in vielen Bereichen fester Bestandteil des Alltags geworden. Der Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg (LS) ist ebenfalls verpflichtet, mindestens einen sicheren elektronischen Zugangsweg zu eröffnen, der den Bürgerinnen und Bürgern, Gerichten, Unternehmen und anderen Behörden eine schriftformersetzende Kommunikation ermöglicht (= Elektronischer Rechtsverkehr). Diese Anforderung ergibt es sich aus dem Brandenburgischen E-Government-Gesetz (BbgEGovG).
Für den elektronischen Rechtsverkehr sind durch § 3 Abs. 3 und 4 BbgEGovG in Verbindung mit § 3a Abs. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mehrere sichere Übermittlungswege gesetzlich zugelassen.
Der LS ist über das „besondere elektronische Behördenpostfach“ (beBPo) erreichbar.
Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo)
An das beBPo des LS können elektronische Dokumente rechtssicher übermittelt werden, auch wenn sie nur einfach signiert sind. Das beBPo beruht auf der seit 2004 bewährten Infrastruktur des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP). Die EGVP-Infrastruktur ist wegen der strengen Authentifizierung aller Beteiligten und der doppelten Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bereits schriftformersetzend nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 a) bis c) VwVfG. Daher kann bei Dokumentenübermittlung per beBPo auf eine fortgeschrittene oder qualifizierte Signatur verzichtet werden.
Folgende Absender können Dokumente an das beBPo übermitteln:
- Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, Selbstständige und sämtliche Organisationen, die über ein elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach verfügen (eBO, kostenlos einzurichten unter https://ebo.bund.de/)
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA)
- Gerichte über das EGVP
- Steuerberaterinnen und Steuerberater über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt)
- Notarinnen und Notare über das besondere elektronische Notarpostfach (beN) und
- andere Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts über deren beBPo.
Das beBPo des LS ist eine einheitliche Adresse für alle Abteilungen des LS.
Unser Name in der Empfängerliste lautet:
- Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg
Die Nutzer-ID des LS lautet:
- DE.Justiz.58b6713b-f6e3-4278-83ec-3a7e7dd46097.911f